Eigentum verpflichtet. Das sollten Hausbesitzer wissen, die im Sommer und im Winter öffentliche Straßen und Wege vor ihren Grundstücken sauber und sicher halten müssen. In der Regel haben die Gemeinden dafür eine Verordnung erlassen, seit 40 Jahren auch Euerbach. Diese Verordnung erneuerte jetzt der Gemeinderat auf Empfehlung des Bayerischen Gemeindetags, um die aktuelle Rechtsprechung umzusetzen. Konkret ging es um die Übertragung der Winterdienstpflichten, also Räumen und Streuen, auf die Anlieger. Und dabei um das Thema Haftung.
Wie so oft fußt auch diese neue "Verordnung über die Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen und Wegen" auf Gerichtsurteilen, in diesem Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Daraufhin hatte der Bayerische Landtag das Straßen- und Wegegesetz geändert, was wiederum aus Rechtssicherheitsgründen für die Gemeinden die neue Verordnung nach sich zieht.
Neu an dem Musterentwurf, den der Bayerische Gemeindetag empfiehlt, ist vor allem die Einteilung der Straßenkategorien und den daraus resultierenden Pflichten der Anwohner bei der Reinigung und Sicherung, sagte Euerbachs Bürgermeisterin Simone Seufert. Statt wie bisher nach zwei wird nun stärker differenziert nach drei Straßenarten.
Anliegerstraßen müssen bis zur Straßenmitte gesäubert werden
Auf viel befahrenen Straßen im Ortsbereich, wie der Bundesstraße 303 durch Euerbach und der Staatsstraße 2290 in Obbach, gilt die Reinigungs- und Winterdienstpflicht für den Anwohner nur auf dem Gehweg. Bei mittelstark befahrenen Straßen, wie der Ortsverbindungsstraße Obbach-Sömmersdorf, muss der Anwohner den Gehweg plus 40 Zentimeter von der Fahrbahn kehren, räumen und streuen. Auf normalen Anliegerstraßen in Wohngebieten muss er die Fahrbahn bis zur Straßenmitte säubern und sichern.
Wie bisher schon gilt diese Pflicht werktags von 6 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 21 Uhr. Was denn in der Zeit vor 6 Uhr morgens gelte, fragte Gemeinderat Alexander Zirkel nach. Die allgemeinen Verkehrszeiten seien so angelegt worden, erklärte Verwaltungsleiter Klaus Wolf. Laut Verordnung gelte die Verpflichtung für den Anlieger aber immer.
Dass Reinigungsarbeiten im Gehwegpflaster mühsam und aufwändig seien, stellte Günter Hutter fest, zumal die neue Verordnung auch festhält, dass der Anlieger Gras und Unkraut aus Ritzen des Straßenkörpers beseitigen müsse. Sein Heimatdorf Obbach habe doch alle Gehwege gepflastert. Aber diese Pflicht gelte doch schon bisher, erinnerte ihn Wolf.
Gegen die Stimme von Alexander Zirkel beschloss der Gemeinderat schließlich die neue Straßenreinigungsverordnung.
Verbot von Streusalz auf öffentlichem Grund
Auf Nachfrage der Redaktion in der Gemeinde unterstrich der Verwaltungsleiter, dass ein Straßenanlieger bei seiner Räum- und Streupflicht kein Streusalz auf öffentlichem Grund verwenden darf – aus Umweltgründen. Ab 6 Uhr früh müsse für Fußgänger und Autos gewährleistet sein, dass sie bei Schnee und Eis sicher die Wege benutzen könnten. Der Eigentümer habe auch tagsüber dafür zu sorgen, dass die Wege stets sicher begehbar seien. Wie er das regelt, sei seine Sache. Unter Umständen müsse er jemanden damit beauftragen.
Die Gemeinde habe das Haftungsrisiko des Haus- und Grundbesitzers im Blick, der sich zwar gegen Schadensfälle versichern kann, doch nur dann Versicherungsschutz erhält, wenn er seiner Streupflicht auch nachgekommen ist. Grundsätzlich könne eine Gemeinde bei der Nichterfüllung der Reinigungs- und Sicherungspflicht, also einem Verstoß gegen die Straßenreinigungsverordnung, auch ein Ordnungsgeld verhängen.
Die Gemeinde Euerbach habe bei Schnee und Eis für ihre Straßen einen Winterdienstplan aufgestellt, erläuterte Wolf. Entsprechend werden Steigungen geräumt und gestreut sowie Einrichtungen des öffentlichen Interesses wie Kindergarten, Schule, Feuerwehr oder Bushaltestelle. Wenn die Situation besonders schlimm sei, fahre der Bauhof nach Möglichkeit auch schon mal durch "normale" Gemeindestraßen.