Dass frei laufende Hunde in Jagdrevieren dem Wild nachstellen, ist zwar nicht alltäglich, kommt aber immer wieder vor. Dass die Angelegenheit so drastisch endet, wie jetzt bei Rügshofen, wo sich der Jagdpächter nach seinen Angaben gezwungen sah, den belgischen Schäferhund zu erschießen (wir berichteten), ist jedoch eher die Ausnahme. Der Fall wird nicht zuletzt auf unserer Internet-Plattform www.mainpost.de heftig diskutiert. Wir haben bei der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt in Schweinfurt nachgefragt, was Sache ist.
Demnach ist der Hundehalter grundsätzlich für seinen Hund und damit auch für dessen Aufsicht verantwortlich. Es darf dabei nicht sein, dass Hunde wildern, sprich anfangen, etwa Rehe, Hasen, Füchse oder anderes Wild zu hetzen oder den Tieren hinterher zu rennen.
Nach Artikel 42 des Bayerischen Jagdgesetzes dürfen wildernde Hunde und Katzen dabei grundsätzlich getötet werden, so Sachbearbeiter Horst Hanselmann weiter. Befugt dazu sind allerdings nur jeweils zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen. Das sind in der Regel die Jagdpächter und jene Jäger, die von diesem schriftlich dazu ermächtigt worden sind.
Hunde gelten dann als wildernd, wenn sie im Jagdrevier „erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können“. Eine Einschränkung gibt es: Die Befugnis gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, „soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben“.
Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden oder innerhalb dieser Zone in Fallen geraten sind.
Nach dem Bayerischen Jagdgesetz ist es eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße belegt werden kann, wenn der Hundebesitzer seinen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt. Dies bedeutet nun aber nicht, dass Hunde immer und überall angeleint sein müssen. Vielmehr muss der Hundeführer stets die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und Kontrolle über seinen Hund haben, wie es offiziell heißt. Lässt er etwa zu, dass der unangeleinte, aber sonst folgsame Hund in eine dichte Schonung läuft und sich so seinen Blicken entzieht, so steht der Hund juristisch nicht mehr unter der Einwirkung seines Herrchens oder Frauchens.
Paragraf 42 Bayerisches Jagdgesetz
Nimmt ein Hundeführer gar billigend in Kauf, dass der Hund Wild nachstellt, so wird der Hund als Wildereiwerkzeug eingesetzt. Hetzt also ein Hund etwa einem Reh hinterher oder hat dies bereits gepackt, wäre gar der Straftatbestand der Wilderei (§ 292 Strafgesetzbuch) erfüllt. Dieser setzt aber immer auch einen Vorsatz voraus. Der ist aber schon dann nicht erfüllt, wenn der Besitzer darauf vertraut, dass der Hund schon kein Wild hetzen wird, weil er bisher immer gehorsam war.
Keine leichte Aufgabe also für Polizei und Staatsanwaltschaft, in diesen Fällen aufgrund der Ermittlungen zu entscheiden, ob die Aufsichtspflicht tatsächlich fährlässig oder vorsätzlich verletzt worden ist und damit ein Verstoß in Richtung Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat, sprich Wilderei, vorliegt. Wie im wirklichen Leben ist alles auch immer eine Beweisfrage. So ist auch Horst Hanselmann im jüngsten Fall „schon gespannt, wie die Angelegenheit ausgeht.“
Es gilt allerdings, dass Hundebesitzer generell gut beraten sind, sich im Wald, aber auch schon in Waldnähe, an die Anleinpflicht zu halten, wie jetzt wieder der Fall in Rügshofen auf drastische Art und Weise gezeigt hat.
Getötete Hunde und Katzen müssen übrigens, unabhängig von der Frage, ob sie berechtigt oder unberechtigt geschossen wurden, ordnungsgemäß entsorgt werden, so der Mann der Unteren Jagdbehörde weiter. Dies, indem sie der Jäger in die Tierkörperbeseitigungsanstalt bringt oder so vergräbt, dass keine Gesundheitsgefährdung von den Kadavern ausgeht. Ähnliches gilt für Wildtiere wie etwa Wildschweine, Rehe oder Hasen, die den Verkehrstod auf der Straße erlitten haben, sofern sie nicht mehr zum Verzehr taugen.
Nach Art. 44 Abs. 1 Nr. 11Bayerisches Jagdgesetz (andere sind ähnlich) ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Hundebesitzer seinen Hund unbeaufsichtigt frei laufen lässt.
Dies bedeutet nun aber nicht, dass Hunde immer angeleint sein müssen, sondern der Hundeführer muss stets die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und Kontrolle über seinen Hund haben. Lässt er zu, dass der unangeleinte, aber sonst folgsame Hund in eine dichte Schonung läuft und sich so seinen Blicken entzieht, so steht der Hund nicht mehr unter der Einwirkung seines Herrn, stellte der Jurist klar.
Das Jagdausübungsrecht wird auch beeinträchtigt, wenn Jagdhunde Wild in einem fremden Jagdrevier aufstöbern oder verfolgen.
Nimmt ein Hundeführer billigend in Kauf, dass der Hund Wild nachstellt,so wird der Hund als Wildereiwerkzeug eingesetzt und der Tatbestand des§ 292 Strafgesetzbuch ist erfüllt.
Wenn dem Hundeführer geglaubt werden kann, dass er darauf vertraut, der Hund werde schon nicht Wild hetzen, weil er bisher gehorsam war, liegt in der Regel nur bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vor, die keine Wilderei begründet. ( Begleithundeprüfung )
Nach dem Bayerischen Jagdgesetz darf der Jagdschutzberechtigte und Jagdschutzberechtigte in Sinne des Gesetzes sind – Jagdpächter -und jene Jäger die Schriftlich von Pächter die Erlaubnis erteilt bekommen haben, wildernde Hunde und Katzen töten zu dürfen. Also nicht jeder der Grüngekleidet ist und eine Waffe hat, darf damit auf Hunde schießen.
Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen oder in Fallen gefangen werden.
Ausgenommen davon sind Jagd-, Dienst-, Blinden und Hirtenhunden,soweit sie als solche erkennbar von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben, sowie Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.
Hier, auf der Seite von PUH wird eine solche Situation aus der Gedankenwelt des "zurückgelassenen" Menschen UND aus der Gedankenwelt des völlig in seinem Wildern aufgehenden Hund beschrieben. Man kann sich ein "schmunzeln" nicht verkneifen!
Hier wird eine solche Situation aus der Gedankenwelt des "zurückgelassenen" Menschen UND aus der Gedankenwelt des völlig in seinem Wildern aufgehenden Hund beschrieben. Man kann sich ein "schmunzeln" nicht verkneifen!