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Schweinfurt
Über vier Jahre Haft für Schweinfurter Cannabis-Dealer
Der 29-Jährige brachte eine Reihe von Vorstrafen mit ins Verfahren. Warum trotz seiner Sucht keine Therapie angeordnet wurde.
Das Landgericht und Amtsgericht Schweinfurt.
Foto: Anand Anders | Das Landgericht und Amtsgericht Schweinfurt.
Stefan Sauer
Stefan Sauer
 |  aktualisiert: 03.03.2024 02:35 Uhr

Mindestens drei Monate – von Anfang November 2022 bis Mitte Februar 2023 – hat der 29-jährige Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts in der Schweinfurter Innenstadt Marihuana und Haschisch gewerbsmäßig an Endkunden verkauft. Die sogenannte nicht geringe Menge wurde dabei deutlich überschritten.

Für zehn Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilte die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt den Mann unter Einbeziehung von Urteilen für vorausgegangene Straftaten am zweiten Verhandlungstag zu vier Jahren und drei Monaten Gefängnis. Gleichzeitig ordnete die Kammer die Einziehung von 5400 Euro als Wertersatz an sowie die Aufrechterhaltung des Haftbefehls.

Der Staatsanwalt hatte für die angeklagten Taten eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren gefordert, der Verteidiger erachtete lediglich drei Jahre für angemessen. Zwölfmal sollte laut Anklage der 29-Jährige allein oder mit einem Mittäter jeweils etwa 100 Gramm Cannabis in Form von "Gras" oder Haschisch in Frankfurt beschafft und in Schweinfurt in Mengen bis 15 Gramm verkauft haben – abzüglich seines Eigenbedarfs. Das Gericht kam in seiner Rechnung "nur" auf etwa zehn solcher Besorgungen und ging davon aus, dass 60 Prozent der Drogen zum Verkauf bestimmt waren und 40 Prozent zum Eigenkonsum.

Etliche Vorstrafen im Gepäck

Zum Dealen im Theaterpark und am Roßmarkt blieben dann immer noch 600 Gramm, wobei die letzten 100 Gramm Marihuana der Kundschaft vorenthalten blieben. Die fielen eher zufällig einer Polizeistreife bei einem Kontrollgang in die Hände. Das Gras lag im Theaterpark neben dem Angeklagten in einem Müllsack, eingeschweißt in einer Tüte. 585 Euro hatte der 29-Jährige dabei, mutmaßlich erlöst aus dem Drogenhandel.

Zu Gunsten des Angeklagten wertete das Gericht sein Teilgeständnis, die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aufgrund seiner Intoxikation und Abhängigkeit und den Umstand, dass er "nur" mit Cannabis gedealt habe. Zu seinen Lasten führte der Vorsitzende die Menge an sowie die "hohe Beschaffungsfrequenz", etliche teils einschlägige Vorstrafen und ferner, dass der Angeklagte bei seinem letzten Geschäft im Theaterpark ein Taschenmesser dabei hatte.

Verfahren wegen "Lebensbeichte"

"Wie kam das Verfahren überhaupt zustande?", hatte der Verteidiger in seinem Plädoyer rhetorisch gefragt – und geantwortet: "Durch die Lebensbeichte des Herrn A.", bei dem bei einer Kontrolle in Würzburg 100 Gramm Haschisch und 40 Gramm in seiner Wohnung gefunden worden seien. Tags darauf habe er die wöchentlichen Einkaufsfahrten nach Frankfurt eingeräumt und dabei auch den Angeklagten benannt. Das tat allerdings auch ein weiterer Zeuge am ersten Verhandlungstag. Zehn Fälle wollte aber auch der Verteidiger nicht wegdiskutieren.

Zu entscheiden war die Frage, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht käme. Laut dem psychiatrischen Sachverständigen grundsätzlich schon, weil die Straftaten auf seinen Hang zum Drogenkonsum im Übermaß zurückzuführen seien.

Nur räumte der Gutachter einer Therapie keine Erfolgsaussicht ein, weil es erstens keine arabischsprachigen Therapeuten gebe und zweitens danach ein sofortiges Abdriften in das alte Verhaltensmuster drohe. Das gelte sowohl im Fall einer weiteren Duldung mit Wohnsitz Ankerzentrum, als auch bei einer Abschiebung ins Herkunftsland.

Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Für den Angeklagten bedeutet dies Haft statt Unterbringung. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.

 
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