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SCHWEINFURT
Tipps vom Berater: Vor der Ausbildung ist viel zu regeln
Aufklärung: Roland Maul, Ausbildungsberater der Handwerkskammer, erklärt künftigen Berufseinsteigern, woran sie zum Lehrbeginn denken müssen.
Foto: Handwerkskammer | Aufklärung: Roland Maul, Ausbildungsberater der Handwerkskammer, erklärt künftigen Berufseinsteigern, woran sie zum Lehrbeginn denken müssen.
Von unserem Redaktionsmitglied Hannes Helferich
 |  aktualisiert: 26.04.2023 20:23 Uhr

Am 1. September beginnt in der Regel die Lehrzeit. Was ist vor Beginn der Ausbildung zu regeln? Roland Maul, Ausbildungsberater der Handwerkskammer für Unterfranken, hat dazu kürzlich künftigen Berufseinsteigern bei einer Veranstaltung des Arbeitskreises Schule-Wirtschaft erklärt, woran sie denken müssen.

Ärztliche Untersuchung: Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Ausbildungsbeginn eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben, wenn Azubis noch keine 18 Jahre alt sind. Es muss nämlich festgestellt werden, ob der Azubi für den gewählten Beruf gesundheitlich geeignet ist. Diese Untersuchung kann der Hausarzt vornehmen, eine Bescheinigung geht an den Arbeitgeber.

Lohnsteuerkarte: Die Auszubildenden müssen – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – Lohnsteuer zahlen. Damit der Arbeitgeber die Lohnsteuer ans Finanzamt abführen kann, musste bisher eine Lohnsteuerkarte beantragt werden. Seit diesem Jahr wird die Karte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Sozialversicherungsausweis: Neben der Lohnsteuer werden Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Zur Sozialversicherung zählen die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Beiträge werden automatisch von der Ausbildungsvergütung abgebucht. Was übrig bleibt, ist der „Nettolohn“. Daher benötigt der Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis und die Rentenversicherungsnummer. Beides kann die Krankenkasse für den Beitragszahler beantragen.

Krankenversicherung: Wenn Lehrlinge ins Berufsleben eintreten, sind sie nicht mehr automatisch über ihre Eltern krankenversichert. Sie müssen sich nun selbst für eine Krankenkasse entscheiden. Die Leistungen sind von Kasse zu Kasse verschieden.

Lohn- und Gehaltskonto: Die monatliche Ausbildungsvergütung wird vom Arbeitgeber überwiesen. Also müssen Berufseinsteiger spätestens zu Beginn der Ausbildung ein Girokonto einrichten.

Vermögenswirksame Leistungen: Als Auszubildender hat man einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. In der Regel gibt es einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Manchmal zahlt der den vollen Betrag.

Polizeiliches Führungszeugnis: Für einige Ausbildungen ist ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Wenn der zukünftige Ausbilder eines haben möchte, kann es vom Berufseinsteiger bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung angefordert werden.

Haftpflichtversicherung: Wer einem Dritten einen Schaden zufügt, haftet dafür in unbegrenzter Höhe. Eine private Haftpflichtversicherung schützt vor den Folgen. Es stellt sich die Frage, ob die Berufseinsteiger eine private Haftpflichtversicherung haben oder ob sie in der Ausbildung noch bei ihren Eltern mitversichert sind.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Es kann passieren, dass beispielsweise wegen einer Krankheit der gerade begonnene Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und damit Auszubildende beziehungsweise Fachkräfte „berufsunfähig“ werden. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung springt unter Umständen ein. Ein Vergleich der Beiträge und Leistungen verschiedener Versicherer kann sich lohnen.

Weitere Hinweise gibt es auf der Homepage der Handwerkskammer unter www.hwk-ufr.de bzw. bei Ausbildungsberater Roland Maul, Tel. (0 97 21) 478 41 33, und Ausbildungsakquisiteurin Stefanie Barthel, Tel. (09721) 478 41 38.

 
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