
Sie sind beliebt bei Kunden und Verkäufern: Die Spargelhäuschen an den Straßenrändern im Landkreis, in denen derzeit die schmackhaften Stängel und später auch saftig-rote Erdbeeren feilgeboten werden. Rein rechtlich stehen viele auf äußerst wackligen Füßen; und die Werbebanner, die auf den Verkauf direkt vom Erzeuger hinweisen, erst recht. Ein Thema, das die zuständigen Behördenvertreter mit spitzen Fingern anfassen. Weil sie sich viel Ärger einhandeln können. Doch das Thema scheint zum Politikum zu werden. Öffentlich geworden ist die knifflige Angelegenheit bei einer etwas bizarren Diskussion im Kreisausschuss, bei der kaum jemand die Problematik offen beim Namen nennen wollte.
Die Rechtslage ist eindeutig, erläutern die zuständige Abteilungsleiterin im Landratsamt, Gabriele Frühwald, und der Leiter der Straßenverkehrsbehörde, Torsten Kröckel, gegenüber dieser Zeitung. Verkaufsstände und entsprechende Werbeschilder außerhalb von Ortschaften sind nur dort mit Genehmigung erlaubt, wo das Produkt auch erzeugt wird. Eine Spargelbude ohne dazugehöriges Spargelfeld ist ebenso illegal wie Tafeln und Plakate, die für einen Imbiss, eine Autowerkstatt oder die Kulturwoche einer Kreisgemeinde werben. Grund: Ablenkungsgefahr für Verkehrsteilnehmer. Sagt Paragraf 33 der Straßenverkehrsordnung. Kröckel gibt zu bedenken, dass zum Beispiel auf der B 286 – eine beliebte Strecke für Werbetreibende – Tempo 120 erlaubt sei. Auch der Leiter der Schweinfurter Polizei, Detlev Tolle, hält die Werbung dort für zu gefährlich: „Auch uns sind die Plakate ein Dorn im Auge.“
Wenn eine Behörde eine Werbetafel entfernen lässt, muss es sich die Frage gefallen lassen. Was ist mit den anderen? Ein Dilemma. Im vergangenen Jahr, so Kröckel, habe ein Stand in Sennfeld abgebaut werden müssen. Derzeit gebe es eine polizeiliche Anordnung gegen eine andere Spargelbude im Landkreis. Man tue sich mit dem Thema schwer, räumt auch Polizist Tolle ein. Auch er hat beobachtet: Spargelhäuschen abseits des originären Anbaugebiets seien inzwischen „der Standard“.
In der Verkehrsordnung heißt es aber auch: Buden und Schilder sind nur dann verboten, „wenn dadurch Verkehrsteilnehmer . . . ablenkt werden können.“ Diese Einschränkung, so sagen Frühwald und Kröckel, habe man sich zu Nutze machen wollen, nachdem immer mehr Bürger, Landwirte und Bürgermeister, die angesprochen worden sind, in der Behörde vorstellig geworden seien.
Behörden, Polizei und Bauernverband (BBV) haben gemeinsam eine interne Richtlinie erarbeitet, um genauer zu definieren, von welchem Standort keine Gefahr ausgeht, welche Größe der Werbetafeln unproblematisch ist und wo es gar keinen Spielraum gibt. „Nicht zu meiner Zufriedenheit“ ist das Ergebnis für Manfred Kraus ausgefallen. Der Kreisgeschäftsführer des BBV hält die dort vereinbarte Plakatgröße für zu gering. Und der Verweis auf eine „abstrakte Verkehrsgefährdung“ sei ihm zu pauschal, sagte er. Er plädiert für Einzelfallprüfungen, wenngleich auch Kraus einsieht, dass „exponierte Stellen“ freibleiben sollen.
„Wir haben es gut gemeint“, seufzt Frühwald: „Wir wollten die Situation für alle erträglich gestalten.“ Das Papier liegt nun dem Innenministerium vor, das eigentlich die strenge Order herausgegeben hatte: Verkaufsstände ausschließlich am Produktionsort.
Nun habe das Ministerium gebeten, die lokale Richtlinie vorerst nicht umzusetzen, sagt Frühwald. Im Kreisausschuss drückte sie sich schärfer aus: „Wir sind zurückgepfiffen worden.“ Ein Begriff, der Kreisrat und Innenstaatssekretär Gerhard Eck (CSU) gar nicht gefiel. Doch der Ball liegt nun in seiner Behörde. Im Kreisausschuss hat der Donnersdorfer den Standpunkt vertreten: Was in Mittelfranken erlaubt ist, müsse es auch in Unterfranken sein. Wenn es eine Toleranzlinie gebe, müsse man sie nutzen. „Wir müssen einen einheitlichen Vollzug erreichen.“
Das Landratsamt als Vollzugsbehörde wartet nun ab. Gegenüber dieser Zeitung machte Abteilungschefin Frühwald aber auch deutlich, was passiert, wenn das Innenministerium das Kompromisspapier ablehnt: „Ein Augenzudrücken wird es nicht geben.“ Manchem Spargelhäuschen samt Werbetafel droht dann der vorzeitige Abbau. BBV-Vertreter Kraus spricht für diesen Fall von „einschneidenden Veränderungen“: 80 Prozent der derzeit am Straßenrand verkaufenden oder werbenden Selbstvermarkter seien betroffen: „Nicht alle Spargelfelder liegen an der Straße.“ Er lasse die rechtliche Situation nun von den Juristen seines Verbandes prüfen, sagte Kraus und wartet auch erstmal ab. „Glücklich sind wir mit der Situation nicht.“
Und der Landkreis selbst? Er besitzt ein riesengroßes Werbebanner für die Biomüllvergärungsanlage an der Rothmühle, das von der A 71 aus deutlich zu sehen ist. Mit der Frage nach dessen Rechtmäßigkeit hatte Arthur Arnold (CSU) die Spargelhäuschen-Diskussion nämlich durch die Hintertür in den Kreisausschuss transportiert. In den Augen Frühwalds ist das Plakat legal: Es hängt am Ort der Gasgewinnung.
Hier der Absatz/die Aussage den/die ich meine:
Die Rechtslage ist eindeutig..... Verkaufsstände und entsprechende Werbeschilder außerhalb von Ortschaften sind nur dort mit Genehmigung erlaubt, wo das Produkt auch erzeugt wird. Eine Spargelbude ohne dazugehöriges Spargelfeld ist ebenso illegal wie Tafeln und Plakate, die für einen Imbiss, eine Autowerkstatt oder die Kulturwoche einer Kreisgemeinde werben.