Den Sachverhalt haben der 69-Jährige und seine 68-Jährige Bekannte, beide aus dem Landkreis Schweinfurt, längst eingeräumt: Er ist letztes Jahr zweimal beim Autofahren ertappt worden – dabei einmal mit 1,2 Promille Alkohol in der Blutbahn, und zwar am Vatertag – obwohl ihm schon 2006 „unanfechtbar“ die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er seitdem keine mehr besitzt. Strafbar ist das als Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr.
Falsche Angaben bei der Polizei
Sie hatte ihm, als er im Februar 2017 auf ihr „Drängen“ ihren Mercedes aus der Garage fuhr und dabei offenbar ein Eisentor beschädigte, aus der Patsche helfen wollen, indem sie der Polizei sagte, nicht er, sondern sie sei gefahren. Strafbar ist dies als Strafvereitelung.
Nur gegen die Höhe der jeweiligen im Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe hatte sowohl der 69-Jährige, von Beruf Architekt, als auch die 68-Jährige, Eigentümerin einer sehr exponierten denkmalgeschützten Immobilie, Berufung eingelegt. Demnach musste der Sachverhalt jetzt bei der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsrichter gar nicht mehr ausführlich bewiesen werden. Größtenteils wurde er verlesen, nachdem sich der Angeklagte gar nicht äußerte und die Immobilienbesitzerin erst recht nicht, weil sie nicht da war. Sie ließ sich von ihrem Rechtsanwalt vertreten, und der schwieg zur Sache für sie ebenfalls.
40 Tagessätze a 9 Euro
Die Angeklagte bringt eine Vorstrafe wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung mit, die auf 1800 Euro lautet. Nachdem es in diesem Fall nur um die Strafhöhe ging, legte ihr Anwalt einen Jahressteuerbescheid über gut 3000 Euro vor und beantragte 40 Tagessätze a 9 Euro statt. Dem entsprach das Gericht. Der Vertreter der Immobilienbesitzerin verzichtete auf Rechtsmittel, der Staatsanwalt auch.
Der führerscheinlose Schwarz- und Trunkenheitsfahrer wurde zu 80 Tagessätzen a 25 Euro verurteilt. Dagegen sind Rechtsmittel möglich.