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SCHONUNGEN
Sattler-Altlast: Betroffene müssen keine Gebühren mehr zahlen
Sie war Bayerns größte bewohnte Altlast: Die Sanierung der Sattler-Altlast dauerte bis 2015.
Foto: Anand Anders | Sie war Bayerns größte bewohnte Altlast: Die Sanierung der Sattler-Altlast dauerte bis 2015.
Katja Beringer
 |  aktualisiert: 03.12.2019 10:26 Uhr

Das wohl letzte Kapitel der Sattler-Altlast geht für die Betroffenen gut aus. Dafür, ihr Grundstück aus dem Altlastenkataster streichen zu lassen, müssen sie nicht zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.

Am 8. Mai ging es dort laut Pressemitteilung des Landratsamtes zunächst nur um ein Grundstück. Das Verwaltungsgericht wies in der Verhandlung darauf hin, dass das Altlastenkataster ein behördeninternes Instrument darstelle. Für die Aufnahme oder Entlassung aus diesem Kataster bedürfe es auch keiner Kostenforderung – trotz der Regelung im Grundvertrag.

Den hatten betroffene Eigentümer und das Landratsamt Schweinfurt in Vertretung für den Freistaat Bayern 2007 geschlossen. Und wie in diesem Vertrag vereinbart, hatte das Landratsamt die Entlassung der Grundstücke aus dem Altlastenkataster nach erfolgreicher Sanierung im Herbst 2017 mit Bescheid bestätigt. Damit, so die Mitteilung weiter, war auch einer Gebühr verknüpft. Diese zu erheben, dazu habe sich das Amt nach dem Bayerischen Kostengesetz verpflichtet geführt, heißt es in der Mitteilung.

Am Ende profitieren alle

Grundstückseigentümer aus dem ehemaligen Altlastgebiet hatten dagegen geklagt. Erfolgreich. Auch wenn es in der mündlichen Verhandlung nur um ein Grundstück ging. Laut Mitteilung erklärte das Landratsamt Schweinfurt schon dort, dass es nicht nur die Kostenfestsetzung in dem Bescheid, um den es am 8. Mai ging, aufhebt, sondern auch die in den übrigen beklagten Bescheiden.

Und die Behörde geht noch weiter: Im Sinne der Gleichbehandlung aller Betroffenen habe das Landratsamt in diesem besonderen Fall darüber hinaus entschieden, auch die Kostenfestsetzung in denjenigen Bescheiden aufzuheben, gegen die keine Klage erhoben worden war. Das Landratsamt werde den Eigentümern bereits bezahlte Gebühren zurückerstatten.

Das Streichen eines Grundstücks aus dem Altlastenkataster ist vor allem im Fall eines Verkaufs wichtig.

 
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