
Grundsätzlich gilt: Alles was in einem Wald wächst, gehört den jeweiligen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern. Nur sie dürfen über die Dinge in ihrem Wald verfügen. Eine Ausnahme bildet die sogenannte „Handstraußregelung“ im Bundesnaturschutzgesetz: Beeren, Pilze, Zweige, wild lebende Blumen dürfen in der freien Natur grundsätzlich in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden. Beim Sammeln von Beeren und Pilzen ist darauf zu achten, dass die umgebende Vegetation möglichst wenig beeinträchtigt wird und Wildtiere nicht beunruhigt werden. Unter Naturschutz stehende Pflanzen dürfen weder gepflückt noch ausgegraben werden. Die Handstraußregelung gilt nicht für Pflanzen, die forstlich angebaut werden. So ist es verboten, Bäume und junge Setzlinge mitzunehmen. Das gilt auch für Weihnachtsbäume und Schmuckreisig.
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