Zum Artikel "Baugebiet nimmt weiter Form an" vom 5. Oktober erreichte uns folgende Leserzuschrift:
Ein Blick auf die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr – Leitlinien für Einheimischenmodelle hilft hier weiter. Gleichgültig, ob es sich um die vergünstigte Überlassung von Baugrundstücken an weniger Begüterte oder um die Vergabe zum Marktpreis handelt: Selbst bei kleinen Gemeinden findet man auf deren Homepage ein Verfahren mit Vergaberichtlinien. Auszug aus einer typischen Präambel: „Um die Vergabe von kommunalen Bauplätzen transparent und nachvollziehbar zu gestalten, empfiehlt sich die Veröffentlichung und Anwendung von sozial- und ortsbezogenen, objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Vergaberichtlinien.“
Wipfeld ist mit seinem Vergabeverfahren für das Baugebiet „Thiergarten II“ auf einem guten Weg. Schon vor der Erschließung macht man sich Gedanken über die Vergaberichtlinien. Artenschutz und Bodendenkmäler werden beachtet. Die Versickerungsfähigkeit ist geklärt; das Entwässerungskonzept steht (vgl. hierzu den Fall „Rimpar“). Klare Fristen, Termine und Sanktionen und ein Punktesystem mit sozialen und Ortsbezugs-Kriterien machen die Vergabe von kommunalen Bauplätzen juristisch unangreifbar, da europarechtskonform (EuGH-Urteil vom 8. Mai 2013; Anerkennung durch den Freistaat Bayern 2017).
Besitz einer ausreichend großen Wohnimmobilie oder eines baureifen Grundstücks am Ort werden negativ, Pflegebedürftigkeit (auch von Angehörigen), ehrenamtliches Engagement und kleine Kinder werden positiv bewertet. Arbeitsplatzsituation und Wohndauer am Ort, aber auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden in die Bewertung miteinbezogen. Ein Bewerberpaar (auch Eltern-Kind-Paar usw.) kann sich nur für einen Bauplatz bewerben. Wiederankauf durch die Gemeinde, Baugebot (drei Jahre) und Selbstbewohnungsverpflichtung (zehn Jahre) sind vertraglich geregelt. So wird die Grundstücksspekulation durch Kapitalanleger, die vorzeitige Veräußerung und die Zusammenlegung von Bauplätzen verhindert.
Die Einplanung von Ferien- und Zweitwohnungen auf kommunalem Wohnbaugrund ist nicht zulässig. Sie dienen nicht der auf Dauer angelegten Häuslichkeit und widersprechen somit dem definierten Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (Ferienwohnungen stellen auch keine Gastronomie dar). Klare Regelungen sorgen dafür, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht plötzlich ein Grundstück zum Gewerbegebiet umdeklariert werden kann (Bayernatlas – Topographische Karte). Der Bürgermeister hat sich aus gutem Grund aus der AG zur Erstellung und Gewichtung der Vergabekriterien zurückgezogen; ihm ist offensichtlich der Fall „Ummendorf“ bekannt („Es widerspricht dem Sinn und Zweck des Gemeinderats, wenn in 'Klausurtagungen' oder nichtöffentlichen Sitzungen die maßgebliche Sachdiskussion vorweggenommen wird und dann in der öffentlichen Sitzung vor der Abstimmung nur noch Belanglosigkeiten besprochen werden.“).
Die Stadt Karlstadt steuert noch den folgenden Passus bei: Aufgrund der wirtschaftlichen Verwertung sind juristische Personen, insbesondere Bauträger, Fertighaushersteller, Projektentwickler, Makler, Architekten und private Bauunternehmen nicht antragsberechtigt.
Josef Fröhling
97447 Gerolzhofen