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Schweinfurt
Landgericht sieht im Angeklagten den räuberischen Dieb in der Schweinfurter Netto-Filiale
Im Indizienprozess hält die Strafkammer eine DNA-Spur für ausreichend als Tatnachweis. War auch ein Schlagring im Einsatz?
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt verurteilte einen 28-Jährigen zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft wegen räuberischen Diebstahls mit Körperverletzung.
Foto: René Ruprecht | Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt verurteilte einen 28-Jährigen zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft wegen räuberischen Diebstahls mit Körperverletzung.
Stefan Sauer
Stefan Sauer
 |  aktualisiert: 14.04.2025 02:32 Uhr

Der Mann, der am Rosenmontagabend 2024 die Netto-Filiale im Stadtteil Gartenstadt überfallen hat, hatte sein Gesicht fast vollständig verhüllt – mit einem Kapuzenpulli und einem roten Tuch um Mund- und Nasenpartie. Das ermöglichte keine sichere Identifizierung durch Einkaufskunden, die von ihm nur einen bis zwei Meter entfernt standen, als er über die Schulter der Kassiererin von hinten in die Kasse griff.

"Die Beschreibung des Täters durch drei Augenzeugen träfe auf eine Vielzahl von Personen zu", sagte die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schweinfurt bei der Urteilsverkündung am vierten Verhandlungstag, "da gebe ich der Verteidigung recht."

Als "stechend blau" etwa hatte eine Zeugin die Augen des Täters beschrieben. Davon konnte bei dem 28-Jährigen auf der Anklagebank keine Rede sein. Was die Kammer dennoch von der Täterschaft des Mannes überzeugte, war eine DNA-Mischspur in der Kasse, bei der die Hauptkomponente vom Angeklagten stammte. Laut den Zeugen hatte sich der Dieb genau aus dieser Kasse ein Bündel Geldscheine gegriffen, worauf die Kassiererin reflexartig den Deckel zugeschlagen habe. Dadurch war ein Teil der Geldscheine zu Boden gefallen.

Vorsitzende Richterin: "Kunden greifen nicht in die Kasse"

Natürlich könnte die Hauptkomponente der DNA-Mischspur des Angeklagten rein hypothetisch auch durch indirekte Übertragung dahinein geraten sein, so die Vorsitzende. Aber man müsste "schon eine Geschichte regelrecht erfinden", um diese Spur anders zu erklären als durch den Griff des Angeklagten in die Kasse beim Überfall. Das Gericht habe "keine begründeten Zweifel" an der Täterschaft des Angeklagten. "In der Regel greifen Kunden nicht in die Kasse", so die Vorsitzende.

Hatte der Vermummte beim Überfall aber einen Schlagring in der Hand und damit eine verbotene Waffe, wovon die Anklage ausgeht? Auf bewaffneten, räuberischen Diebstahl steht eine Mindeststrafe von fünf Jahren. Weil eine Körperverletzung der Kassiererin durch einen Schlag ins Gesicht sowie der Besitz von drei verbotenen Waffen hinzukommt, plädierte der Staatsanwalt auf eine Gesamthaftstrafe von sechs Jahren und einem Monat. Die Verteidigung dagegen sah die Tat durch ihren Mandanten nicht als erwiesen an und forderte Freispruch.

Urteil: Zwei Jahre und sieben Monate Haft

Das verwunderte die Kammervorsitzende ziemlich, wurden bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme und der Wohnungsdurchsuchung fünf Monate nach dem Überfall doch ein Butterfly- und ein Faustmesser, ein bunter Wurfstern und ein schwarzer Schlagring gefunden. Alles verbotene Waffen, was allein schon zu einer Verurteilung führen würde. Dass der Angeklagte bei der Tat aber einen Schlagring hatte, wie von den Zeugen zunächst geschildert, davon war die Kammer letztlich nicht überzeugt. Im Prozess habe sich kein Zeuge mehr an einen Schlagring erinnern können.

Damit wurde aus einem "schweren" räuberischen Diebstahl nur noch ein räuberischer Diebstahl mit einer Mindeststrafe von lediglich einem Jahr. Einschließlich der Körperverletzung der Kassiererin und der verbotenen Waffen verurteilte die Kammer den bis dato nicht vorbelasteten 28-Jährigen zu zwei Jahren und sieben Monaten Haft. Es sei schon eine "Dreistigkeit, in einen belebten Supermarkt hineinzugehen und mit Gewalt Geld stehlen zu wollen", sagte die Kammervorsitzende. Den Beuteschaden konnte das Gericht nicht exakt beziffern. Für den Schlag ins Gesicht der Kassiererin muss ihr der Angeklagte 500 Euro Schmerzensgeld zahlen. Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.

 
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