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Wipfeld
Klimaschutz oder Gestaltungssatzung in Wipfeld
Daniela Schneider
 |  aktualisiert: 06.03.2021 02:14 Uhr

Gleich das erste Baugesuch sorgte für Diskussionen im Gemeinderat: der Antrag für eine Photovoltaikanlage auf zwei Dächern in der Nikolaus-Müller-Straße. Ein wiederkehrende Problem, das Gabriele Brach treffend auf den Punkt brachte: "In Wipfeld steht der Klimaschutz im Spannungsfeld zu der Gestaltungssatzung". Seit 1996 gilt nämlich für den Erhalt des historischen Altortes eine Gestaltungssatzung. Und die regelt unter dem Paragrafen vier "Ziele der Gebäudegestaltung" neben Bauweise, Öffnungen und Farbgebung auch die Dachaufbauten –Solaranlagen sind dort nur an "vom öffentlichem Verkehrsraum nicht einsehbaren Stellen zulässig". Im vorliegenden Fall sind ein Teil der insgesamt 27 geplanten Module vom historischen Altort aus sichtbar, verdeutlichte Bürgermeister Tobias Blesch im Plan. Wie der Bauherr im Antrag begründete, stehen bei der Planung Klimaschutz und Energieeffizienz im Vordergrund. Nachvollziehbar für das Gremium, aber schwer zu entscheiden, nachdem die Untere Denkmalschutzbehörde dringend davon abgeraten hat, in unmittelbarer Nähe zu Baudenkmälern eine uneingeschränkte Erlaubnis zu erteilen.

Bernhard Kießling plädierte dafür, sich an einer vom Rat getroffenen Kompromisslösung aus dem vergangenen November zu orientieren, warb aber auch dafür, die Gestaltungssatzung grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen. Er befürchtete mit den strengen Vorgaben "die Attraktivität" von bestehenden Gebäuden im Altort für junge, bauwillige Familien zu mindern.

Letztendlich gab es – wie schon im November 2020 – einen Kompromiss: Das Gremium votierte geschlossen gegen die Vollbelegung und dann mehrheitlich für eine Reduzierung der Module, sechs  Module im vorderen Sichtbereich sind nun gestrichen.

Diskussion um Bau eines Gerätehauses

Kontrovers diskutiert wurde auch ein Antrag auf isolierte Befreiung für den Bau eines Gerätehauses. Der Knackpunkt: So ganz ist nicht zu klären, ob Gemeinderat oder Landratsamt vorrangig entscheidungspflichtig sind. Bei Bebauungsplänen hat die Gemeinde, für das Bayerische Straßen und Wegerecht (BayStrWG) das Straßenbauamt den sprichwörtlichen "Hut auf".  

Der Gebäudekorpus überschreitet die Baulinie, unterschreitet aber die im Bebauungsplan und analog im BayStrWG festgesetzte anbaufreie Schutzzone von 15 Metern zur Kreisstraße. Das Amt hat bereits Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs übermittelt, aber eine mögliche Ausnahmegenehmigung für die Unterschreitung der anbaufreien Zone auf maximal 13,5 Meter signalisiert – angelehnt an einen ähnlichen Fall auf dem Nachbargrundstück. Dort wurde 2014 besagte Ausnahmegenehmigung erteilt. Im Oktober 2020 wurde dann dort ein weiterer Anbau abgelehnt; wie Berthold Braun feststellte, fehlte ihm da wohl eine explizite Erläuterung der Sachlage, über die aber der Bürgermeister – so der Tenor im Rat – schon damals aufgeklärt hatte.

Laut Bleschs Auffassung ist die Entscheidung des Amtes "vorgelagert", schließlich habe das Landratsamt darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat nicht befugt sei, die "Erlaubnis zur Unterschreitung der Anbauverbotszone nach Art. 23 BayStrWG zu erteilen. Dies obliege einzig und allein der Straßenbaubehörde".  Blesch störte die Reihenfolge der Entscheidungsfindung, er plädierte für eine vorrangige Entscheidung vom Landratsamt.

Vorschlag: Dem Bürger nicht den Weg verbauen

Wie Markus Schott bemerkte, sollte die Gemeinde "dem Bürger nicht den Weg verbauen", die endgültige Entscheidung müsse ja eh das Landratsamt treffen. Stefan Volkmuth wünschte sich die erneute Behandlung des Antrags vom Oktober und so entschied das Gremium abschließend einstimmig, die isolierten Befreiungen von Baulinie und Abstand zur Kreisstraße zu erteilen, vorausgesetzt das Landratsamt stimmt zu und anschließend bei einer Gegenstimme, den Antrag des Nachbarn vom Oktober  unter gleichen Voraussetzungen zu billigen.

Abschließend wünschte sich Zuhörer Michael Gröger, dass der Gemeinderat ein Zeichen setzen solle und sich zum Wohle der Bürger bei seinen Entscheidungen gegen die Festsetzungen des Landratsamtes positioniert. Maximilian Brach warb dafür, bei solchen Entscheidungen individuelle Begebenheiten (Topografie, Bewuchs) zu prüfen.

 
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