Die Agentur für Arbeit gibt Information für Jugendliche ohne Leistungsanspruch zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu Kindergeldansprüchen und Rentenanrechnungszeiten: Eine Meldung ist nicht notwendig, wenn die Übergangszeit garantiert vier Monate nicht überschreitet, heißt es in einer Pressemitteilung.
Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gib es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Aber auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt werden, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet. Hier genügt schon eine Kopie des Lehrvertrags, der Immatrikulationsbescheinigung oder einer Schulbescheinigung. Eine Arbeitslosenmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich.
Wichtig ist, der Familienkasse die Pläne nach Schulende mitzuteilen, zum Beispiel, wenn ein Kind noch auf der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz ist. Die entsprechenden Formulare stehen im Online-Formulardienst unter www.familienkasse.de zur Verfügung. Informationen gibt es auch unter Tel: (0800) 4555530.