In dem Schreiben wird festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Acker- und Grünlandnutzung "wie bisher üblich" fortgesetzt werden kann. Auch neue Technologien können eingesetzt werden. Bei der Umwandlung von Wiese in Ackerland muss das Landratsamt jedoch eine Genehmigung erteilen. Auch können die Flächen nicht für die Abfallbeseitigung genutzt werden.
Teilflächen des Grünlandbereiches, die dem Naturschutzgebiet angehören werden, sind bereits als Biotope kartiert. Für diese Flächen sind jetzt schon spezielle naturgesetzliche Bestimmungen verbindlich.
In der Waldbewirtschaftung wird artenreicher Mischwald gefordert, der auch den forstgesetzgeberischen Bedingungen entspricht. Kulturzäune gehören zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und sind erlaubt. Aufforstungen bedürfen einer Genehmigung durch das Landratsamt. Die Jagd unterliegt keiner Einschränkung.
Für die Besitzrechte und den Wert der Grundstücke ergebe sich keinerlei Minderung. Von seiten des Naturschutzes bestehe Ankaufsbereitschaft zu ortsüblichen Preisen.
"Wochenendstandorte" genießen Bestandsschutz, jedoch dürfen im Naturschutzgebiet keine weiteren Gebäude errichtet werden. Für die Eigentümer besteht keine Pflicht zur Unterhaltspflege. Landwirtschaftliche Programme gelten auch weiterhin für die Flächen des Naturschutzgebietes. Wenn eine Flurbereinigung durchgeführt wird, werden die Wünsche des Naturschutzes eingebracht.
Auf Anfrage von Edgar Löffler, nach dem "Vorteil" eines Naturschutzgebietes, erklärte Hartmann, dass hier "eine Oase der Natur" erhalten werden solle. Emil Klüpfel ergänzte, dass die Zuschüsse für die Pflege der Landschaft höher werden.
Hermann Haupt fragte nach, ob in Hausen eine Feldflurbereinigung durchgeführt werde. Hartmann führte aus, dass diese von der Direktion für ländliche Entwicklung, Würzburg, durchgeführt werde, wenn die überwiegende Mehrheit der Eigentümer sich dafür ausspricht.