
Die Sicherheit der Kinder liegt der Wasserwacht am Herzen. Das ist auch der Grund weshalb seit 20 Jahren in einer Kooperation mit dem Olympia Morata Gymnasium im Schwimmunterricht der 11. Klasse das Rettungsschwimmen vermittelt wird. Während des gesamten zweiten Jahresabschnittes wurden von Kurt Vogel zwölf Schülerinnen und fünf Schüler in die Techniken des Rettungsschwimmens eingeführt. Für Vogel, der schon seit 60 Jahren im Rettungsschwimmern engagiert ist, sollte der Slogan: Jeder Schwimmer – ein Retter eine Verpflichtung sein.
Herausgestellt werden muss dieses soziale Engagement der Schülerinnen und Schüler, das über die reine Punktesammelei hinausgeht. Die Problematik ist, dass vielfach Menschen ertrinken oder nicht rechtzeitig die Wiederbelebung durchgeführt werden kann, da mögliche Helfer die entsprechende Vorbildung im Rettungsschwimmen bzw. der Reanimation nicht haben. Neben den speziellen Techniken des Rettens im Wasser wie Strecken- und Tieftauchen, Kleiderschwimmern zählt insbesondere das kräftezehrende „Abschleppen“ eines Ertrinkenden bzw. Schieben/Ziehen eines kraftlosen Schwimmers über 50 Meter zu den Ausbildungszielen.
Nicht ganz einfach für die zarten Mädchen ist immer das an Land bringen und Transportieren eines Opfers über längere Strecken. Den wissbegierigen Rettungsschwimmern wurden auch fundamentale Verhaltensregeln bei Bade- Boots- und Eisunfälle mit auf den Weg gegeben. Bedeutenden Raum nimmt auch die Alarmierung, Wiederbelebung durch Herz-Druck-Massage nach international vereinheitlichten Standards ein. Die Durchführung der Wiederbelebung, die im Roten Kreuz Heim von einem jungen Mitglied des Lehrteams des Roten Kreuzes, Kevin Stephan, durchgeführt wurde, beinhaltete auch die Handhabung eines Defibrillators. Derartige Geräte sind ja in Schulen, Schwimmbädern etc. Pflicht. Nur gut ein Drittel der Deutschen wäre im Ernstfall in der Lage, eine Reanimation zu beginnen. Deshalb wurde diesem Aspekt große Aufmerksamkeit zugewandt.
Meistens scheuen sich potentielle Helfer aus Unkenntnis der Handhabung, derartige Rettungsmittel einzusetzen. Dem wurde durch das Lehren des korrekten Umgangs jetzt abgeholfen. Um an die einleitende Feststellung anzuknüpfen, muss in diesem Zusammenhang auch einmal darauf hingewiesen werden, dass nach § 323 c StGB eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung besteht „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Erfolgreiche Kursteilnehmer unter der Leitung von Studienrätin Barbara Pfister waren: Barth Silvia, Bauer Michelle, Benchert Dominik, Dorsch Laura, Gabriel Philipp, Geyer Lea-Johanna, Götz Emilia, Hippler Jana, Pfister Jonas, Rosenthal Sara, Schmelzig Nele, Simon Katharina, Spahija Enis, Vogt Moritz, Wehner Isabell, Winter Marc und Zietlow Amy.