Dass sie jemals der Wilderei bezichtigt würde, die im 19. Jahrhundert der zur Legende gewordene bayerische Wildschütz Georg Jennerwein ohne größere Geheimniskrämerei am Schliersee gepflegt haben soll, konnte sich eine 34-Jährige Landkreisbewohnerin bis vor kurzem wohl nicht vorstellen. Bis ihr ein Strafbefehl ins Haus geflattert ist, in dem ihr „Jagdwilderei durch Unterlassen“ vorgeworfen wird.
„Reh qualvoll zu Tode gehetzt“
„Unterlassen“ hat sie es demnach, am 10. März dieses Jahres ihren Hund am Ortsrand eines Dorfes bei Schweinfurt an der Leine zu führen. Den „großen Hund“ der südafrikanischen Rasse „Rhodesian Ridgeback“ ließ sie an diesem Tag wie schon so oft „frei und unbeaufsichtigt laufen“, wie es in der Anklageschrift steht. Folge: Der Hund erblickte ein Reh und ließ seinem Jagdtrieb freien Lauf. Frauchens Zurückrufen blieb ohne Erfolg.
Laut Anklage hat der sechs Jahre alte „Rhodesian Ridgeback“ das Reh „qualvoll zu Tode gehetzt“ und verbissen, so dass es durch den Jagdpächter „auch wirtschaftlich nicht mehr verwertet werden“ konnte. Sachschaden: rund 110 Euro. Vorwurf der Staatsanwältin an die Hundehalterin: Sie habe „durch pflichtwidriges Unterlassen unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachgestellt“.
„Das erste Mal seit sechs Jahren“
Die 34-Jährige räumt den Sachverhalt ein. Es sei – seit sechs Jahren – das erste Mal, dass ihr Hund ein Reh gejagt und gerissen habe. Seither führe sie ihn immer an der Leine. Den finanziellen Schaden habe sie dem Jagdpächter ersetzt.
Die Staatsanwältin stellt fest, die aus Südafrika stammende große Hunderasse werde „speziell für die Jagd auf Löwen gezüchtet“. Die Halterin habe demnach von dem Jagdtrieb des Tieres gewusst und die Möglichkeit, dass es Wild nachstellt und reißt, „zumindest billigend in Kauf genommen“. Demnach müsse sich die 34-Jährige schon einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorhalten lassen.
Richter: 600 Euro sind angemessen
Noch nie ist die Frau bisher mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die Anklagevertreterin fordert für die „Jagdwilderei durch Unterlassen“ eine Geldstrafe: 70 Tagessätze a 60 Euro – 4200 Euro. Das ist dem Amtsrichter mit Abstand zu viel. Er hatte vorher eine Einstellung angeregt, doch die Staatsanwältin machte nicht mit. Sein Urteil: zehn Tagessätze a 60 Euro. „Wenn man einen Hund halbwegs artgerecht halten will, muss man ihn auch mal laufen lassen“, sagt der Richter.
Die Angeklagte nahm das Urteil an – die Staatsanwältin will sich noch überlegen, ob sie das ebenfalls tun oder in Berufung gehen will.
Tiere können auch aufgrund ihrer guten Sinnesorgane wichtige Arbeiten ausführen.
Ob man sie allerdings zum nur eigenen Lustgewinn einsperren und in Gefangenschaft halten muss?
Oder als Statussymbol? Tiere die hier nicht einheimisch sind?
Spätestens wenn ein Tier eine Gefahr für andere darstellt oder sogar speziell dafür gezüchtet wurde geht es nicht mehr um das Wohl des Tieres oder die Lust des Halters sondern um die Gesundheit aller. Es hätte auch ein Kind treffen können.