„Es war nur so ein komisches Gefühl“, erinnert sich Theo Kohmann, der Vorsitzende der Solidargemeinschaft umweltbewusster Bürger (SuB). Im April beschloss der Verein, der die Rechte der Betroffenen im größten bewohnten Altlastgebiet Bayerns vertritt, seine Auflösung. Die Mitgliedsbeiträge wurden bereits ausgesetzt. Das Geld, das noch in der Kasse ist, soll gemeinnützigen Zwecken zugutekommen.
Damals legten die Mitglieder allerdings fest, dass die Vereinsauflösung erst nach der Streichung der Grundstücke aus dem Altlastenkataster erfolgen soll.
Das war ein weiser Entschluss, wie sich jetzt herausstellt. Denn Ende August ging an alle betroffenen Grundstückseigentümer ein Bescheid des Landratsamtes, dass die Grundstücke aus dem Altlastenkataster gestrichen werden, für diese Streichung aber eine Gebühr von 200 Euro erhoben wird.
SuB holte sich rechtliche Beratung
Das sorgte für mächtig Verärgerung. Aber kampferfahren, wie die SuB ist, holte der Vorstand erst einmal eine Rechtsexpertise bei einem Juristen ein. Dieser sagt, dass der Kostenbescheid nicht rechtens sei.
Im öffentlich-rechtlichen Grundvertrag vom 2007, den die SuB damals mit den staatlichen Stellen abgeschlossen hat, sind die Sanierungsverfahren und die finanzielle Beteiligung der Eigentümer erfasst. Dort heißt es: „Ziel der Sanierung ist die Streichung aller betroffenen Grundstücke aus dem Altlastenkataster. Diese setzt voraus, dass alle von der Altlast betroffenen Grundstücke saniert sind. Die Streichung aus dem Kataster wird den Eigentümern von Amts wegen per Bescheid bestätigt.“
Ebenfalls festgelegt ist in diesem Grundvertrag der finanzielle Anteil der Eigentümer in Höhe von 13,33 Euro pro Quadratmeter, unabhängig von den Sanierungskosten.
Der zuständige Sachgebietsleiter Volker Leiterer versteht den Unmut gegen den Gebührenbescheid nicht. Die Eigenbeteiligung der Eigentümer in Höhe von 13,33 Euro pro Quadratmeter gelte nur für die Sanierungsuntersuchung, die Erstellung des Sanierungsplans und die Sanierung selbst. All das sei abgeschlossen, seit das letzte Grundstück im Jahr 2015 saniert wurde. Mit dem Ende der Sanierung aber sei auch der Grundvertrag erfüllt. Alles, was danach komme, sei neu zu verrechnen.
Gespräch mit Landrat kam nicht zustande
Das Landratsamt sei nach dem Bayerischen Kostengesetz verpflichtet, entsprechende Gebühren zu erheben, sagt Leiterer. Und man sei mit diesen Gebühren sogar an der unteren Grenze geblieben.
In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid steht nun, dass nur Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg gegen den Bescheid möglich ist. Gegen den Bescheid als solchen wollen die Eigentümer nichts unternehmen, wohl aber gegen die dafür anfallenden Kosten, und deshalb wird nun Klage erhoben.
Ein Gespräch zwischen den Vertretern der SuB und dem Landratsamt war ergebnislos geblieben. Ein von der Sub gewünschtes Gespräch mit Landrat Florian Töpper sei leider nicht zustande gekommen, bedauerte Kohmann. „Ich würde unseren Sparstrumpf lieber an gemeinnützige Organisationen weitergeben als ihn am Gericht auszugeben“, betont der Vorsitzende der SuB, dennoch wollen sich die Betroffen so nicht behandeln lassen.
31 Eigentümer haben sich bisher der Musterklage des SuB-Vorsitzenden Theo Kohmann gegen die Gebühren angeschlossen. Weitere Betroffene könnten sich der Klage noch anschließen, wenn sie diese direkt an das Verwaltungsgericht Würzburg schicken, sagt Kohmann.