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SCHWEINFURT
Einhandmesser darf man nicht überall dabei haben
Taschenmesser: Keine Probleme bereitet das Messer mit der Nagelkerbe (oben). Der Einhänder unten darf nur mitgenommen werden, wenn der Träger einen anerkannten Grund hat, wozu auch die Brotzeit auf der Parkbank zählt.
Foto: Waltraud Fuchs-Mauder | Taschenmesser: Keine Probleme bereitet das Messer mit der Nagelkerbe (oben). Der Einhänder unten darf nur mitgenommen werden, wenn der Träger einen anerkannten Grund hat, wozu auch die Brotzeit auf der Parkbank zählt.
Gerd Landgraf
Gerd Landgraf
 |  aktualisiert: 12.02.2014 17:51 Uhr

Michael Georg ist kein Waffennarr. Er ist auch nicht in Messer vernarrt. Doch einen „guten Stahl“ schätzt er. Über die Jahre kam eine kleine Sammlung an Taschenmessern zusammen. Aufgeschreckt hatte ihn jetzt eine Polizeimeldung, in der von einem verbotenen „Einhänder“ die Rede war.

Auf seinem Tisch lagen nach Sichtung mehrerer Schubladen diverse Multifunktionsmesser mit ausklappbarer Klinge, mit Korkenzieher, Holzsäge, Dosenöffner, Pinzette und/oder Zahnstocher, aber auch zwei Fahrtenmesser mit neun und zehn Zentimeter langen Klingen, ein Bowiemesser mit 23 Zentimeter langer Klinge, zwei Taschenmesser mit Nagelkerbe und Klingenlängen von unter zehn Zentimetern (die nur mit zwei Händen zu öffnen sind) und gleich sechs Messer mit einhändig feststellbarer Klinge – umgangssprachlich Einhandmesser –, deren Klingenlängen zwischen fünf und 7,5 Zentimeter liegen.

Michael Georg wollte nun wissen, mit welchem „Stahl“ in der Hosentasche er das Haus verlassen darf, ob er zur Brotzeit auf der Vereinshütte Fahrten- oder auch eines der praktischen Einhandmesser mitnehmen darf. Sein erster Gang führte ihn zu einem Experten in Sachen Messer – zu Messer Hoffritz am Marktplatz.

Der Magistrat der Stadt hatte am 9. Juli des Jahres 1866 dem Johann Nikolaus Hoffritz den Betrieb einer Messerschmiede erlaubt. In vierter Generation führt heute Andreas Bieringer (Messerschmiede- und Schneidewerkzeugmechaniker-Meister) das Fachgeschäft mit Schleifwerkstatt.

Bieringer entlarvte die Befürchtung, unerlaubte Waffen zu besitzen, als unbegründet. Die Multifunktionsmesser sind allesamt alltagstauglich, wobei auch diese bei Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen nicht zur Grundausstattung gehören sollten. Gleiches gilt für die Taschenmesser mit der Nagelkerbe (die das Ausschwenken der Klinge erleichtert). Das Bowiemesser darf im Garten wie in der Küche Dienste verrichten, gehört jedoch nicht auf die Straße. Die beiden Fahrtenmesser dürfen jederzeit die Brotzeit mundgerecht zuschneiden.

Kompliziert wird es bei den Einhandmessern, für die es eine Trageeinschränkung gibt, die aber keinesfalls verboten seien, so der Messerschmiede-Meister. Im Laden ist jedes zweite Taschenmesser ein Einhänder, was auf eine stattliche Nachfrage und auf ein ebensolches Angebot der Hersteller schließen lässt. Letzteres würde es nicht geben, wenn man die Messer nicht benutzen dürfte, sagte sich Michael Georg – und Andreas Bieringer sagte es auch.

Von verbotenen Einhändern hat der Händler schon viel zu oft auch in der Zeitung gelesen. Diese Messer seien weder grundsätzlich erlaubt noch grundsätzlich verboten, auf den Gebrauch und auf die Klingenlänge (höchstens zwölf Zentimeter) komme es an, meint Bieringer. Wer zur Brotzeit auf den Marktplatz oder zum Pilzsammeln in den Wald gehe, der dürfe das Einhandmesser führen. Im Waffengesetz heißt es dazu: „Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimeter zu führen. Dies gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis“ (oder etwa dem Handschuhfach eines Pkw) – „und auch nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.“ Weiter heißt es: „Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“ Somit sind Erwerb und Besitz der Einhandmesser legal. Sie sind nicht als Waffe eingestuft. Sie unterliegen nicht dem Altersgebot (ab 18 Jahre). Sie sind Schneidewerkzeuge.

Michael Georg ist mit der Auskunft zufrieden. Bis auf das Bowiemesser (feststehende Klinge über zwölf Zentimeter) kann er jeden „Stahl“ aus seiner Sammlung in die Hosentasche stecken, wenn es Sinn macht, ein Messer mitzuführen. Diese legere, aber alles in allem richtige Einschätzung, lässt er sich von Sigurd Wiesinger von der Schweinfurter Polizei bestätigen. Von dem Beamten, der sich im Waffenrecht bestens auskennt, erfährt er, welche Messer verboten sind (auch der Besitz): Butterflymesser, Faustmesser, Fallmesser und Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne herausschnellt, sowie Messer, die zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen. Erlaubt sind Springmesser, wenn die Klinke seitlich springt, nicht länger als 8,5 Zentimeter und nur einseitig geschliffen ist.

Im Grundsatz gilt für alle Messer, dass man sie nur mit sich tragen sollte, wenn man sie braucht.

 
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