1891 wurde in der Reichsgewerbeordnung erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung von – zunächst freiwillig gebildeten – Arbeiterausschüssen beim Erlass von Arbeitsordnungen geschaffen. Das Gesetz regelt die Errichtung von Arbeiterausschüssen in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und gilt als Keimzelle der betrieblichen Mitbestimmung.
1916 werden Arbeiter- oder Angestelltenausschüsse verpflichtend eingeführt. Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst gilt zunächst für kriegs- und versorgungswichtige Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten. Lohn- und Arbeitsbedingungen sollen mit dem Arbeitgeber durch "Einigung" geregelt werden. Im Fall einer Nichteinigung können Gerichte oder Schlichtungsstellen angerufen werden. Das Gesetz ist ein Wegbereiter des Betriebsrätegesetzes von 1920.
Nach heftigen Auseinandersetzungen im Parlament und auf der Straße verabschiedet die Nationalversammlung 1920 das Betriebsrätegesetz. Damit werden betriebliche Interessenvertretungen in Deutschland erstmals rechtlich verankert. Betriebsräte erhalten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten. Das Gesetz gilt als Vorläufer der heutigen Betriebsverfassung. Gleichzeitig macht das Gesetz einen wichtigen Schritt in Richtung Unternehmensmitbestimmung. Zwei Arbeitnehmervertreter müssen zukünftig im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften vertreten sein. Mit dem Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat erhalten die Arbeitnehmervertreter im Jahr 1922 schließlich volles Stimmrecht im Aufsichtsrat.
1951 wird das Montan-Mitbestimmungsgesetz im Deutschen Bundestag verabschiedet
Wirtschaftspolitische Überlegungen prägen die Neuordnung der Wirtschaft nach dem Zweiten Weltkrieg. 1951 wird das Montan-Mitbestimmungsgesetz mit überwältigender Mehrheit im Deutschen Bundestag verabschiedet. Mit dem Gesetz wird die paritätische Mitbestimmung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den Aufsichtsräten der Kohle- und Stahlunternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten eingeführt.
Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sichert die Mitwirkung und Mitbestimmung in allen Belangen, die die Arbeitnehmer im Betrieb direkt betreffen. Dies betrifft sowohl soziale als auch personelle und wirtschaftliche Fragen. Zudem wird die Unternehmensmitbestimmung erweitert. Für Aufsichtsräte von Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten wird eine Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer eingeführt.
Nach jahrelangen, zum Teil erbittert geführten Diskussionen wird die Unternehmensmitbestimmung 1976 auf ein neues Fundament gestellt. Es wurde mit dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer die Mitbestimmung auf alle Unternehmen mit mehr als 2000 Beschäftigten ausgedehnt. Allerdings bleibt es bei einem qualitativen Übergewicht auf Seiten der Anteilseigner. Bei ansonsten paritätischer Sitzverteilung im Aufsichtsrat erhält der von dieser Seite gestellte Aufsichtsratsvorsitzende ein doppeltes Stimmrecht. Quelle Hans Böckler Stiftung