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Schweinfurt
Automaten-Sprengung in Grafenrheinfeld: Mittäter muss in Haft
Im Februar 2019 wollen zwei Männer einen Geldautomaten der VR-Bank in Grafenrheinfeld sprengen. Das klappt nicht. Warum das Gericht nun einen Mittäter verurteilte.
Das Landgericht in der Schweinfurter Rüfferstraße.
Foto: Horst Breunig | Das Landgericht in der Schweinfurter Rüfferstraße.
Stefan Sauer
Stefan Sauer
 |  aktualisiert: 29.11.2020 02:14 Uhr

23. Februar 2019: Mitten in der Nacht, um 3.20 Uhr, marschieren zwei Männer in die VR-Bankfiliale am Marktplatz in Grafenrheinfeld, hebeln den Geldautomaten mit einem Brecheisen auf, füllen Gas und Sauerstoff in den den Geldkassettenschacht.

Sie wollen das Gemisch zünden, den Automaten aufsprengen, die Beute schnappen, ab ins Auto und zurück nach Holland. Knapp 140 000 Euro wären die Beute gewesen. Doch der Versuch scheitert – möglicherweise weil just in diesem Moment nach Auslösung eines akustischen Alarms Zeugen auf die mit Sturmhauben maskierten Männer aufmerksam werden, oder aber weil die Zündung des Gases schlicht nicht geklappt hat. Das ist offenbar bis heute nicht ganz klar.

Filmreife Verfolgungsfahrt nach der versuchten Sprengung

Die Täter brechen ihr Vorhaben ab, fliehen mit ihrem eine Woche davor geklauten PS-starken Audi RS6, doch die Fahndung der Schweinfurter Polizei läuft sofort an. Es folgt eine filmreife Verfolgungsjagd, bei dem ein Streifenwagen der Autobahnpolizei das Tatfahrzeug erst auf der A3 rammen muss, um dieses zu stoppen. Ein 24-Jähriger wird gefasst, zwei Komplizen können allerdings in ihre niederländische Heimat flüchten.

Den geschnappten 24-jährigen Niederländer, wohnhaft in Utrecht, verurteilt die Große Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt bereits Ende Juni wegen des Versuchs des schweren Bandendiebstahls sowie der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Sachbeschädigung zu fünf Jahren Haft. An diesem Mittwoch nun saß ein 20-Jähriger mutmaßlicher Mittäter vor dem Jugendschöffengericht und musste sich wegen desselben Vorwurfs verantworten.

Bandenmitglieder in Holland mit protzigen Autos unterwegs

Die holländische Polizei hat den jungen Mann ausfindig gemacht. Er hatte in Utrecht ein Auto betankt und Ersatzkanister mit Benzin befüllt, die später ins Tatfahrzeug geladen wurden. Er wurde auf Antrag der hiesigen Justiz ausgeliefert und saß seit einem halben Jahr in U-Haft in der JVA Schweinfurt. Nun, beim Prozess, ließ er über seinen Anwalt einräumen, dass er bei der Fahrt von Utrecht zur Automatensprengung dabei war, nicht aber bei der Tatausführung. Er habe nur im Auto gewartet. Er sei auch nicht in die Planung eingeweiht gewesen.

Der Angeklagte bedauert, dass er in die in Holland insbesondere bei jungen Männern maghrebinischer Herkunft verbreitete Automatensprenger-Szene geraten sei. Dort gäben sie an mit protzigen Autos "und machen auf dicke Hose", so der Verteidiger. Das habe seinem Mandanten imponiert, "er wollte dazu gehören". Ein Mittäter sei der 20-Jährige, der als Beruf Maler angibt, aber nicht gewesen, nur ein Gehilfe. Der Anwalt plädiert auf Anwendung von Jugendstrafrecht und eine Jugendstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden soll. Insbesondere das Geständnis seines Mandanten habe das Verfahren erheblich verkürzt.

Gericht verurteilt den Mann zu zweieinhalb Jahren Haft

Das würdigt auch der Staatsanwalt sehr, er weist aber auch auf eine Reihe von Vorstrafen hin, die der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr in den Niederlanden angehäuft habe, darunter viele Diebstähle. Auch in Haft sei er schon gewesen, was ihn offenbar nicht sonderlich beeindruckt habe. Zweieinhalb Jahre Haft fordert der Anklagevertreter. Die könnten nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Jugendschöffengericht folgt exakt dem Antrag des Staatsanwalts: zwei Jahre und sechs Monate seien angemessen. Der 20-Jährige habe spätestens mit Überschreiten der Landesgrenze auch die Grenze vom Gehilfen zum Mittäter überschritten. Der Versuch der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in bewohntem Gebiet mit allen möglichen Folgen und des schweren Bandendiebstahls seien erwiesen.

Gegen das Urteil sind Rechtsmittel möglich – Berufung oder Revision.

 
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