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(kgh) Einen „Mischcocktail“ aus Amphetaminen, Morphium, Beruhigungsmitteln und weiteren berauschenden Substanzen hatte der Angeklagte zu sich genommen. Noch unter dieser Wirkung stieg er am Nachmittag des 22. März vergangenen Jahres zu seiner Freundin ins Auto und fuhr los. Schon nach etwa zehn Minuten Fahrtzeit verlor der 31-Jährige auf der Kreisstraße SW 30 die Kontrolle über das Fahrzeug. Mit 160 Sachen raste er in eine Kurve, durchbrach mit dem PKW ein Brückengeländer und landete kopfüber in einem Bachbett. Wie durch ein Wunder trugen er und seine Freundin kaum Verletzungen davon. Es stellte sich heraus, dass der Angeklagte keinen Führerschein besaß.
Vor dem Schweinfurter Schöffengericht musste sich der Mann aus dem Landkreis Bad Kissingen – wegen eines anderen Delikts verbüßt er gerade eine Haftstrafe – nun wegen Straßenverkehrsgefährdung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Der Angeklagte ist hochgradig drogenabhängig. Nach eigenen Aussagen konsumiert er seit seinem 15. Lebensjahr harte Drogen, darunter Heroin. „Sie hätten wissen müssen, dass Sie fahruntüchtig sind und andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährden“, so der Richter.
Der Mann gab vor Gericht zu, an besagtem Morgen mehrere Rauschmittel zu sich genommen zu haben. An den Unfall selbst kann er sich erinnern, nicht aber wie es dazu kam. Seine Ex-Freundin schilderte im Zeugenstand, dass er unbedingt ans Steuer wollte. Ihr sei nicht aufgefallen, dass ihr Partner unter Drogen stand, antwortete sie auf die Frage des Richters. Außer ein paar Hämatomen sei sie bei dem Unfall nicht verletzt worden.
Ein weiterer Zeuge (zufällig Polizist), der in der Nähe des Unfallortes joggte und gleich hinzukam, schilderte den Angeklagten als „nervös und hektisch“, mit erweiteren Pupillen, die auf einen Drogeneinfluss deuteten. Eine Sachverständige erklärte vor Gericht die Wechselwirkungen des „Cocktailmixes“, der im Blut des Angeklagten festgestellt wurde. Eine verminderte Schuldfähigkeit könne sie nicht ausschließen.
Das Vorstrafenregister des Angeklagten jedenfalls ist lang: Vom Handeltreiben mit Drogen, sexuellem Missbrauch bis hin zu schwerem Diebstahl mit Waffen. Überwiegend stehen die Taten in Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität, erklärte der Verteidiger. Nicht so die Beleidigung, die im vorliegenden Verfahren mit verhandelt werden sollte. Der Vorwurf: Im Gefängnis soll er einem dunkelhäutigen Mitgefangenen „Du kommst doch aus dem Busch“ zugerufen haben. Einen anderen Gefangenen soll der 31-Jährige bei dessen Hofgang von oben bespuckt haben. Ersteres sei keine richtige Beleidigung, das Spucken lasse sich nicht nachweisen, argumentierte die Verteidigung. Beide Anklagepunkte wurden in Absprache mit der Staatsanwaltschaft eingestellt - „im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung im führenden Verfahren“, so der Richter.
Während der Staatsanwalt zwölf Monate Haft forderte und das Strafregister des Angeklagten hervorhob, plädierte die Verteidigung auf nur sechs Monate. Eine Gesundheitsbeschädigung liege nicht vor, eine verminderte Schuldfähigkeit sei nicht auszuschließen, so die Begründung des Verteidigers.
In puncto Körperverletzung schloss sich das Gericht der Verteidigung an: „Im Zweifel für den Angeklagten.“ Es verurteilte den Mann zu zehn Monaten Haft und belegte ihn mit einer Sperrfrist von 14 Monaten, um den Führerschein zu erlangen. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, wird daraus eine Gesamtstrafe mit seiner derzeitigen Gefängnisstrafe gebildet.