In der vergangenen Woche wurde ein Mann beobachtet, wie er auf einem Acker südlich des Hörnauer Walds mit einer Metallsonde unterwegs war. Systematisch schritt der Sondengänger das komplette Feld ab, grub gelegentlich mit einem kleinen Spaten im Erdreich und ließ sich auch durch vorbeikommende Spaziergänger, unter ihnen der Gerolzhöfer Museumsleiter Bertram Schulz, nicht von seinem Tun abbringen.
Es scheint ein Trend zu sein. Immer öfter werden im Raum Gerolzhofen solche Sondengänger gesehen, die auf der Suche nach dem großen Kelten-Schatz oder nach anderen historisch interessanten Dingen die Felder und Wiesen absuchen. Die Eigentümer der Äcker werden nur im seltenen Fall informiert. Archäologen und lokale Historiker sehen diesem Treiben mit zunehmendem Unbehagen zu. Denn die Funde, die die Sondergänger machen, können durchaus kulturhistorisch wertvoll sein.
Allerdings verschwinden die gefundenen Gegenstände allzu oft in privaten Sammlungen oder werden später im Internet auf Plattformen zum Kauf angeboten. Wenn dadurch der Bezug zum Fundort verloren geht, dann können die Fundstücke nicht mehr historisch eingeordnet werden und sind für die Wissenschaft, abgesehen von ihrem monetären Wert, praktisch wertlos.
Das Landratsamt klärt auf
Doch stellt sich die Frage: Ist das Sondengehen überhaupt erlaubt? Eine Anfrage bei der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Schweinfurt bringt Klarheit. "Außerhalb von Flächen bekannter, vermuteter oder den Umständen nach anzunehmender Bodendenkmäler gibt es keine Einschränkungen beim Benutzen einer Metallsonde", teilt Pressesprecher Andreas Lösch mit.
Allerdings gibt es eine Verpflichtung zur Meldung etwaiger Funde oder Befunde. "Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen", betont Lösch. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. "Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen."
Funde unverändert lassen
Grundsätzlich gilt auch, dass die aufgefundenen Gegenstände bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen sind, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt. So weit die gesetzlichen Regeln. Ob sie von den Sondengängern tatsächlich auch so eingehalten werden, steht auf einem anderem Blatt. Es gibt eine große Grauzone.
Eindeutig verboten ist hingegen das Sondengehen auf Flächen, die als Bodendenkmäler bereits bekannt sind, oder wo entsprechende Denkmäler vermutet oder den Umständen nach anzunehmen sind. Hier müsste der Sondengänger - wenn er sich gesetzeskonform verhält - erst eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Artikel 7 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes beantragt werden. "Diese wird aber für Privatpersonen in der Regel nicht erteilt", macht Pressesprecher Andreas Lösch klar.
Verzeichnis im Internet
Zur Abklärung, ob sich auf einem Acker eventuell bekannte Bodendenkmäler befinden, die es als Sondengänger zu vermeiden gilt, dient der im Internet frei zugängliche so genannte "Denkmal-Atlas Bayern". In diesem Verzeichnis sind alle Bodendenkmäler mit ihren ungefähren Ausmaßen eingetragen. Auf der anderen Seite ist dieser Denkmal-Atlas aber auch eine willkommene Informationsquelle für unlautere Sondengeher.
Im konkreten Fall südlich des Hörnauer Walds war der Sondengänger auf einem Acker zugange, der kein bekanntes Bodendenkmal aufweist. Das nächste Denkmal ist laut Museumsleiter Bertram Schulz rund 500 Meter von diesem Acker entfernt.