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MELLRICHSTADT
Was ist legal, wenn man sich wehren muss?
Fred Rautenberg
 |  aktualisiert: 21.05.2017 03:27 Uhr

Einbrüche, Überfälle, Attacken: Was können die Bürger tun, um sich zu wehren beziehungsweise sich sicher zu fühlen? Der Kreisverband des Außen- und Sicherheitspolitischen Arbeitskreises der CSU Rhön-Grabfeld hat das Thema „Selbstverteidigung und Waffenrecht“ zum Gegenstand eines Dämmerschoppens gemacht. Referent war Carl-Christian Bittorf aus Mellrichstadt, der sich zum Fachmann für Fragen des deutschen und europäischen Waffenrechts ausgebildet hat.

Bittorf stellte sein Referat unter die Frage: Was ist an Waffen und waffenähnlichen Mitteln zum Selbstschutz erlaubt und unter welchen Bedingungen darf man sie erwerben?

Der kleine Waffenschein

Schreckschusswaffen setzen den Besitz des kleinen Waffenscheins voraus. Man bekommt ihn gegen eine Gebühr, wenn man volljährig und nicht vorbestraft ist. Verdeckt darf man diese Waffe mit sich auch außer Haus tragen, nicht aber bei öffentlichen Veranstaltungen. Aber es gibt auch Mittel zum Selbstschutz, für deren Erwerb kein Waffenschein gebraucht wird. Ein solches Mittel ist das frei verkäufliche Pfefferspray, das eigentlich nur zur Abwehr bei Tierangriffen erlaubt ist, aber in Fällen von eindeutiger Notwehr auch gegen Menschen eingesetzt werden darf.

Weitere erlaubte Mittel sind Elektroschocker, bestimmte Messerarten, Taschenlampen mit hoher Lumenzahl zum Blenden eines Angreifers sowie Triller-Alarmpfeifen. Luft-, Softair- und CO2-Pistolen sind zwar frei verkäuflich, dürfen aber nur auf dem eigenen Grundstück oder am Schießstand verwendet werden.

Vorteile und Nachteile

In der Diskussion machte Bittorf klar, dass alle erlaubten Schutzmittel ihre Vor- und Nachteile haben. Vor allem müsse man sie situationsgerecht einsetzen, was Übung und Training voraussetzt. Dafür gibt es entsprechende Kurse.

Klar wurde auch, dass die Mittel, die zum Selbstschutz gegen Aggressionen gedacht sind, leider auch von den Aggressoren erworben werden können und von diesen womöglich mit größerer Unbedenklichkeit eingesetzt werden. Was aber kein zwingendes Argument ist, sich nicht selbst für den Fall der Fälle vorzubereiten. Denn es gilt laut Strafgesetzbuch: „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“ Wer in diesem Sinn mit angemessenen Mitteln handelt, handelt nicht rechtswidrig, machte der Referent deutlich.

 
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