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Schönau
Was beim Bauen und Sanieren in Schönau künftig beachtet werden muss
Die Gemeinde Schönau hat eine Gestaltungssatzung erstellt um das gewachsene, historisch überlieferte Ortsbild  in Schönau und Burgwallbach dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Foto: Marion Eckert | Die Gemeinde Schönau hat eine Gestaltungssatzung erstellt um das gewachsene, historisch überlieferte Ortsbild in Schönau und Burgwallbach dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Marion Eckert
 |  aktualisiert: 02.05.2021 02:15 Uhr

Die Schönauer und Burgwallbacher Gemeinderäte habe es sich nicht einfach gemacht, die Gestaltungssatzung für ihre beiden Orte aufzustellen. Nachdem bereits im Februar schon einmal intensiv über die einzelnen Details und Vorgaben diskutiert wurde, stand nun erneut eine Beratung über die Gestaltungssatzung auf der Tagesordnung.

Bürgermeisterin Sonja Rahm und Franz-Josef Schmitt von der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt stellten die einzelnen Paragraphen in einer fast dreistündigen Sitzung vor. Dabei wurde immer wieder deutlich, dass die Gestaltungssatzung einerseits zwar eine verbindliche Vorgabe darstelle, andererseits aber nicht alles festgeschrieben und vorgeschrieben werden könne. Franz-Josef Schmitt stellte mehrfach klar, dass eine gewisse Freiheit erhalten bleiben müsse, damit überhaupt Bau- und Sanierungstätigkeit möglich und auch attraktiv sei.

Wie wirkt sich die Satzung auf bestehende Gebäude aus?

Intensiv wurde um manche Formulierung gerungen, ob das eine oder andere grundsätzlich ausgeschlossen ist oder nur möglichst vermieden werden sollte. "Letztlich soll eine Gestaltungssatzung auch Impulse setzen und Anregungen geben", betonte die Bürgermeisterin. "Man darf es nicht nur aus rein juristischer Sicht sehen", bat Schmitt. Vielmehr gehe es darum, Leben im Ort zu behalten und dieses Ziel müsse im Blick behalten werden. Gleichzeitig soll durch eine Gestaltungssatzung das historisch überlieferte Ortsbild erhalten, gepflegt und positiv beeinflusst werden. "Es soll nicht zu modern aussehen", fasste Schmitt zusammen.

Diskussionsbedarf gab es bezüglich bestehender Gebäude, die in ihrer Ausführung schon jetzt nicht in die Gestaltungssatzung passen. Im Moment haben sie Bestandsschutz, doch welche Auflagen kommen, wenn sie eines Tages saniert werden müssen? Für Dr. Georg Vogel war es wichtig zu betonen, dass sich die Gestaltungssatzung nicht an den ohnehin schon untypischen Bauten orientieren dürfe.

Bei Sanierung das Gesamtbild berücksichtigen

Bei anstehenden Sanierungen solcher Gebäude werde natürlich das Gesamtbild berücksichtigt und die technische Machbarkeit, sicherte Schmitt zu. Denn nicht umsonst eröffne die Gestaltungssatzung mit dem Paragraph 16 die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen. Diese müssen jedoch begründet und schriftlich beantragt werden.

Die Gestaltungssatzung für Schönau und Burgwallbach ist eine Maßnahme aus dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept. Sie ist für Bauherren, deren Architekten und die Gemeinde Richtschnur und Orientierung und gibt zugleich der Gemeinde Handlungs- und Rechtssicherheit. Sie soll in dem  jahrhundertelang gewachsenen Ortsbild Bautätigkeiten ermöglichen und damit auch den Erhalt sichern. Veränderungen in Maßstab und Proportionen sollen jedoch verhindert werden.

Aufteilung zwischen Hof und Gebäuden muss sichtbar bleiben

Durch Richtlinien für Fassadengestaltung und -gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Detailgestaltung sollen Verfremdungen und Überformungen der vorhandenen ortsbildprägenden und historischen Bausubstanz und besonders die Verwendung ortsuntypischer Materialien und Gestaltungselemente, die zu einem beliebig austauschbaren Ortsbild führen können, vermieden werden. Zuschüsse aus einem kommunalen Förderprogramm sollen ein Anreiz für private Bauherren sein, bei der Gestaltung ihrer Gebäude zum Erhalt und zur Verbesserung des Ortsbildes beizutragen. Dies gelte sowohl für Anbauten als auch für Umbau- und Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden.

Einige Details aus der Gestaltungssatzung: Hofanlagen sind in ihrer ursprünglichen Grundstruktur zu erhalten, das heißt, die Aufteilung von Haupt- und Nebengebäuden und Hof müsse ablesbar bleiben. Das bedeute aber nicht, dass nicht mehr genutzte Scheunen oder Nebengebäude nicht eine neue Nutzung beispielsweise als Wohnraum bekommen können.

Kunststoff wird nicht gern gesehen

Zulässig sind ausschließlich Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 bis 55 Grad. Für untergeordnete Nebengebäude sollen auch Flachdächer möglich sein. Nicht erlaubt sind glasierte Ziegel, Ortgangziegel, Dachrinnen und Fallrohre aus Kunststoff. Schlepp- und Satteldachgauben werden möglich sein, allerdings sind eine Reihe von Einschränkungen bezüglich der Breite und Anordnung vorgesehen. Solar- und Photovoltaikanlagen für Wasseraufbereitung, Stromerzeugung und Unterstützung des Heizsystems werden erlaubt. Allerdings ist eine rein gewerbsmäßige Nutzung nicht gestattet.

Kunststoff ist in der Gestaltungssatzung kein gern gesehenes Material. Ob bei der Fassadengestaltung, Vordächern, Balkonen oder Überdachungen oder Hoftüren wird dieses Material ausgeschlossen. Auch untypische Formen werden ausdrücklich nicht zugelassen, das betrifft auch Jägerzäune und mit Waschbeton verkleidete Mauern als Einfriedungen. Metall ist bei Hoftoren zugelassen, allerdings keine flächige Verkleidung in Edelstahl.

Geregelt wird auch die Bepflanzung privater Grünflächen, um Schotter- und Kiesgärten und nicht heimische Nadelhölzer zu vermeiden. Vielmehr sollen Vorgärten an artenreiche Bauerngärten angelehnt sein, auch Steingärten nach historischem Vorbild sind zulässig. Einstimmig wurde die Satzung verabschiedet, sie wird in Kürze auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.

 
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