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Bad Neustadt
Verkehrssicherung im Wald
Bearbeitet von Christoph Sommer
 |  aktualisiert: 22.07.2023 05:34 Uhr

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bad Neustadt/S (AELF) warnt in einer Pressemitteilung vor Gefahren im Wald durch die anhaltende Trockenheit. Auch die weiteren Informationen stammen aus dieser Mitteilung.

Forstdirektor Jürgen Hahn vom AELF rät Waldbesucherinnen und -besuchern zur Vorsicht und weist auf Gefahren im Forst hin. "Selbst große Laub-Bäume, die von unten gesehen noch grün belaubt sind, zeigen im Luftbild verdorrte Kronenteile", erklärt er. "Plötzlich herabfallende Äste können Waldbesucher*innen verletzen. Die Verkehrssicherung vor abknickenden Ästen oder gar umfallenden Bäumen wird immer anspruchsvoller und aufwändiger."

Verkehrssicherung im Wald ist gesetzlich geregelt

Grundsätzlich sind Verantwortlichkeiten zur Verkehrssicherung im Wald gesetzlich geregelt. Das bedeutet vereinfacht, jeder Grundstückseigentümer muss dafür sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr für Andere ausgeht.

In bayerischen Wäldern gilt das "Allgemeine Betretungsrecht". Dabei ist ein Waldspaziergang immer mit gewissen Gefahren verbunden, mit denen der Waldbesucher rechnen muss. Diese typischen Waldgefahren gehören zum allgemeinen Lebensrisiko, das der Waldbesucher selbst tragen muss. Für Schäden, die hierdurch entstehen, wird der Waldbesitzer regelmäßig nicht in die Haftung genommen.

Walduntypische Gefahren - der Waldbesitzer haftet

Walduntypische Gefahren sind solche, die weder von der Natur noch durch die Art der Bewirtschaftung geschaffen sind, und mit denen der Waldbesucher nicht rechnen muss. Nicht sicher gelagerte Holzpolter, nicht erkennbare Sperren, Schranken, Drahtrollen oder auch Abgrabungen sind Beispiele hierfür. Es ist die Pflicht des Waldbesitzers, diese Gefahren zu beseitigen oder Vorkehrungen zu treffen, damit Waldbesucher hierdurch nicht zu Schaden kommen.

Die Rechtslage an öffentlichen Straßen.

„Öffentlich“ meint gewidmete Straßen, die nach dem Straßen- und Wegerecht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Das können neben Bundes-, Land- oder Kreisstraßen auch gewidmete Forststraßen sein. Diese unterliegen einer sogenannten "erhöhten Verkehrssicherungspflicht". Hier haftet der Waldbesitzer sowohl für waldtypische als auch für walduntypische Gefahren.

Mit anderen Worten: Hier gilt die generelle Pflicht, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Regelmäßige Kontrollen sind im Bereich der öffentlichen Straßen somit unerlässlich.

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollintervall gibt es nicht. Unter "normalen Verhältnissen" erscheint eine zweimalige Kontrolle im Jahr angemessen. Nach jedem Schadereignissen, wie Sturm oder Schneebruch, aber auch in Jahren mit extremer Trockenheit, sind zusätzliche Kontrollgänge dringend anzuraten. Kontrolliert werden müssen sämtliche Bäume, die sich im Fallbereich zur Straße (eine Baumlänge) befinden.  

 
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