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MELLRICHSTADT
Lauschangriff kommt 42-Jährigen teuer zu stehen
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 |  aktualisiert: 13.01.2016 11:08 Uhr

Es war „nur ein Strafbefehl“, gegen den der Angeklagte durch seinen Verteidiger Einspruch einlegen ließ. Der Mann war dabei erwischt worden, wie er den Polizeifunk abgehört hatte. Sein Einspruch bedingte dann die Hauptverhandlung am Amtsgericht in Mellrichstadt. Gleich zu Beginn forderte der Rechtsanwalt des Angeklagten, das Verfahren doch gegen eine Auflage einzustellen, da sein Mandant bislang keinen Eintrag im Bundeszentralregister besitze. Staatsanwalt und Richter konnten sich damit allerdings nicht anfreunden.

Seit Herbst 2011 war der 42-jährige arbeitslose Angeklagte aus dem Bereich Mellrichstadt Eigentümer einer Funkanlage. Anfangs betrieb er diese Anlage vom Anwesen seiner Mutter aus. Dann betrieb er die Funkanlage bis zur Wohnungsdurchsuchung am 19. April 2012 in seinem eigenen Keller und Garten.

Das Gerät war für den Empfang von BOS-Funk (Behörden- und Sicherheitsaufgabenfunk) ausgerüstet. Während der gesamten Zeit hörte der Mann damit den Polizeifunk ab, obwohl er wusste, dass das verboten ist. Dem nicht genug: Er teilte das Gehörte auch noch einer Bekannten mit. Wie es vor Gericht hieß, gab er nicht nur den Inhalt bestimmter abgehörter Nachrichten weiter, sondern auch die Bedeutung bestimmter Codewörter. Also lautete der Tatvorwurf, dass der 42-Jährige vorsätzlich entgegen dem Telekommunikationsgesetz Nachrichten abgehört sowie den Inhalt von Nachrichten und die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitgeteilt habe.

Voll geständig, vielleicht in Anbetracht der zu erwartenden Strafe auch reumütig, ließ er durch seinen Verteidiger den Einspruch gegen den Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken. Das bedeutet, hinsichtlich der Straftat selbst besteht der Strafbefehl in Rechtskraft. Lediglich über die Strafe selbst musste das Gericht noch entscheiden. Da das Geständnis vorlag, waren auch keine Zeugen zur Hauptverhandlung vorgeladen worden.

In seinem Plädoyer führte der aus Schweinfurt angereiste Staatsanwalt aus, dass er es diesmal noch bei einer Geldstrafe bewenden lassen würde. Also beantragte er die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a zwölf Euro, zudem solle der Mann die Kosten des Verfahrens tragen. Eine andere Meinung vertrat da der verteidigende Rechtsanwalt. Er meinte, dass diese Sache der erste Fehltritt seines Mandanten gewesen sei. Außerdem solle das Gericht auch berücksichtigen, dass der Mann nur über ein geringes Einkommen verfüge. Eine Tagessatzhöhe von zehn Euro wäre da schon ausreichend, so der Rechtsanwalt.

Der Richter befand den Angeklagten des vorsätzlichen unerlaubten Abhörens von Nachrichten für schuldig, ebenso der vorsätzlichen unerlaubten Mitteilung des Inhalts von Nachrichten an einen anderen in Tateinheit mit vorsätzlicher Mitteilung des unerlaubten Empfangs von Nachrichten. Er wurde wegen dieses bereits rechtskräftigen Schuldspruchs im Strafbefehl zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen von je zehn Euro verurteilt. Außerdem muss der 42-Jährige die Kosten des Verfahrens tragen.

Der Verurteilte verließ mit hängendem Kopf den Gerichtssaal. Die Geldstrafe von 600 Euro belastet sein Konto, und auch die Funkanlage wird eingezogen. Trotzdem verzichtete er auf das Einlegen von Rechtsmitteln. Und auch der Staatsanwalt erklärte Rechtsmittelverzicht. Somit wurde das Urteil bereits in der Hauptverhandlung rechtskräftig.

 
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Kommentare
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  • hoerman
    muss doch die überwacher, überwachen ^^
    nen interessanter artikel zum thema
    http://www.heise.de/tp/artikel/31/31433/1.html
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