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Obereßfeld
Gerichtsverhandlung: DNA als Schlüsselfaktor im Fall des gescheiterten Einbruchs in eine Bank in Obereßfeld
Mit massiver Gewalt versuchte der Täter, in die Bank einzubrechen. Die Spuren führen eindeutig zu einem Verdächtigen. Der Verteidiger setzt auf alternative Erklärungen.
Im Juni 2023 versuchte ein Unbekannter, in einer Bank in Obereßfeld einen Geldautomaten gewaltsam zu öffnen. Nun musste sich der mutmaßliche Täter vor Gericht verantworten.
Foto: Hanns Friedrich (Archivbild) | Im Juni 2023 versuchte ein Unbekannter, in einer Bank in Obereßfeld einen Geldautomaten gewaltsam zu öffnen. Nun musste sich der mutmaßliche Täter vor Gericht verantworten.
Eckhard Heise
 |  aktualisiert: 12.03.2025 02:38 Uhr

Ein seltsames Bild bot sich im Amtsgericht von Bad Neustadt beim zweiten Tag einer Verhandlung wegen versuchten schweren Diebstahls: Richterin und Staatsanwältin hatten ihre üblichen Plätze eingenommen, der Angeklagte dagegen machte aus seinem Desinteresse an der Verhandlung keinen Hehl, sondern wandte den Beteiligten während des zweistündigen Prozesses demonstrativ den Rücken zu. Angaben machte er auch keine.

Dabei waren die Vorwürfe gegen den etwa 40-jährigen Mann aus dem Nachbarlandkreis Haßberge durchaus massiv. Im Sommer 2023 soll er mit brachialer Gewalt versucht haben, sich Zugang zum Tresorbereich einer Bankfiliale in Oberessfeld zu verschaffen. Es blieb beim Versuch, aber der Sachschaden war mit knapp 8000 Euro beträchtlich.

Einbrecher hatte Werkzeug zurückgelassen

Es war mitten in der Nacht im Juli 2023, als Anwohner durch laute Geräusche geweckt und Alarm bei der Polizei ausgelöst wurde. Die eintreffenden Beamten fanden an der Einsatzstelle nur noch das Tatwerkzeug. Videoaufnahmen enthüllten dann, dass sich eine schwarz gekleidete Person mit einer Kettensäge und einer Motorflex an den Automaten und der Zugangstür zu schaffen machte. Erst die Auswertung von DNA-Spuren führte zum Angeklagten aus dem Nachbarlandkreis.

Am zweiten Verhandlungstag standen die Ergebnisse der DNA-Analyse im Mittelpunkt. Der Verteidiger hatte am ersten Verhandlungstag Zweifel an einer eindeutigen Zuordnung angemeldet und wissenschaftliche Expertise eingefordert.

Also schilderte zunächst ein Kripobeamter aus München und dann ein Gutachter, dass biologische Spuren an den beiden Werkzeugen sowie an der Einrichtung der Bankfiliale gefunden wurden. Nach Ansicht des Wissenschaftlers können die Anhaftungen mit fast 100-prozentiger Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zugeordnet werden.

Nach den Ausführungen räumte der Anwalt den eindeutigen Nachweis an den beiden Geräte ein und dass die DNA-Spuren unzweifelhaft zu seinem Mandanten gehören. Sein Mandant selbst verweigere auch ihm gegenüber jegliche Kommunikation, ließ der Anwalt das Gericht wissen.

Angeklagter verlässt den Saal zur Urteilsbegründung

Er habe jedoch erfahren, dass sein Mandant – der nach eigenen Angaben durch den Verkauf hochpreisiger Rechner über ein hohes Einkommen verfüge - zu dem Zeitpunkt des Einbruchs in recht prekären Verhältnissen gelebt habe. Es sei daher möglich, dass er die hochwertigen Werkzeuge verkauft hat, aber noch DNA-Reste daran zu finden seien. Die DNA-Anhaftungen in der Bank könnten lediglich Abrieb des Gen-Materials an den Maschinen sein.

Für die Richterin waren die Indizien jedoch ausreichend, auch wenn der Angeklagte auf dem Video in der Bank nicht eindeutig zu identifizieren war und beim Auftakt als einzige Einlassung beteuert hatte, "ich habe mit dem Vorfall nichts zu tun". Am zweiten Verhandlungstag bekräftigt er auch nur, "ich habe dem nichts hinzuzufügen". Für den Beschuldigten spreche, dass im Strafregister keine Eintragung vorhanden ist, bemerkte die Richterin.

Im Urteil schlägt sich dieser Umstand auch direkt nieder. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen versuchten schweren Diebstahls setzt die Richterin zur Bewährung aus. Sie war nur kurzfristig etwas sprachlos: Denn, als sie zur Urteilsbegründung ansetzt, verließ der Angeklagte den Saal. Nachdem die Überraschung sich gelegt hatte, stellen die Prozessbeteiligten jedoch fest, dass der Angeklagte nur bei der Urteilsverkündung, nicht aber bei der Begründung anwesend sein muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 
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