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Schönau
Der historische Scheunengürtel in Schönau soll erhalten bleiben
Wer im Altort von Schönau sanieren möchte, unterliegt der Gestaltungssatzung, hat aber auch die Möglichkeit, steuerliche Vorteile geltend zu machen, da es sich um ein Sanierungsgebiet handelt.
Foto: Marion Eckert | Wer im Altort von Schönau sanieren möchte, unterliegt der Gestaltungssatzung, hat aber auch die Möglichkeit, steuerliche Vorteile geltend zu machen, da es sich um ein Sanierungsgebiet handelt.
Marion Eckert
 |  aktualisiert: 02.08.2021 02:17 Uhr

In Schönaus Bürgerversammlung kamen gut 30 Interessierte zusammen. Wie schon in Burgwallbach am vergangenen Samstag, war auch die Schönauer Bürgerversammlung gleich von Anfang an ein Dialog zwischen Bürgermeisterin Sonja Rahm, den Gemeinderäten und den Bürgern.

Hauptthema in Schönau waren die Fragen rund die Themen Sanierungsgebiet, Gestaltungssatzung und Zukunft des historischen Scheunengürtels. Warum wurde ein Sanierungsgebiet ausgewiesen? Welche Vorteile bringt es der Gemeinde und der Bevölkerung? Welche Auflagen sind zu beachten? Viele Fragen kamen im Laufe des Abends auf, die in dem Wunsch mündeten, dass im Gemeindeblatt über das konkrete Vorgehen, Fristen und Voraussetzungen detailliert informiert wird.

Anreiz für Sanierungen im Altort

Die Innenbereiche von Schönau und Burgwallbach wurden im Jahr 2019 formal zu Sanierungsgebieten erklärt. In diesen Gebieten gilt eine Gestaltungssatzung, die im Juni in Kraft getreten ist. Ein kommunales Förderprogramm, das einen erhöhten Sanierungsmehraufwand, aufgrund von Vorgaben in der Gestaltungssatzung, zumindest ein Stück weit ausgleicht und Anreize für Sanierungen in den Altorten schaffen soll, sei derzeit noch in Arbeit, erläuterte die Bürgermeisterin.

Das Sanierungsgebiet wurde im Grundbuch eingetragen, was für Hauseigentümer vor allem steuerliche Vorteile mit sich bringe. Rahm erläuterte anhand eines Rechenbeispiels, wie eine erhöhte Absetzung bei Gebäudesanierungen im Sanierungsgebiet steuerlich geltend gemacht werden können. Über zwölf Jahre hinweg können Modernisierungskosten bei der Steuererklärung angegeben werden. "Hier liegt der eigentliche Vorteil", betonte Rahm. Allerdings sei es nötig, dass Bauwillige vor Beginn der Sanierung eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen haben.

Die Gestaltungssatzung ist verpflichtend

Die Sanierung im ausgewiesenen Gebiet unterliegt der Gestaltungssatzung. Die Frage, ob man auf steuerliche Vorteile verzichten kann und damit auch nicht der Gestaltungssatzung unterliege, verneinte die Bürgermeisterin. Die vom Gemeinderat erarbeitete Gestaltungssatzung sei auf jeden Fall verpflichtend.

Der historische Scheunengürtel um Schönau soll erhalten werden. Eine Rahmenplanung ist hierfür nötig.
Foto: Marion Eckert | Der historische Scheunengürtel um Schönau soll erhalten werden. Eine Rahmenplanung ist hierfür nötig.

Was die Zukunft des historischen Scheunengürtels von Schönau und dessen Erhalt angeht, werde eine Rahmenplanung benötigt, die in einen Bebauungsplan münden soll. Hierzu soll es einen Architektenworkshop geben. Der Scheunengürtel stehe unter Ensembleschutz des Denkmalschutzamtes und bedürfe einer besonders sensiblen Betrachtung, was allerdings nicht bedeute, dass Garagen, Wohnnutzung, Ferienwohnung oder eine Werkstatt nicht eingebaut werden können. Wie die künftige Entwicklung aussehe, müsse mit der Bevölkerung erarbeitet werden.

Diskutiert würde über Festsetzungen in Bebauungsplänen und Befreiungen von diesen. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes werden immer wieder beantragt und vom Gremium meist auch ausgesprochen. Der Gemeinderat habe vor, zumindest die aus den 1960er und 1970er Jahren stammenden Bebauungspläne zu überarbeiten und den aktuellen Erfordernissen anzupassen, informierte Sonja Rahm. Gemeinderat Eberhard Märkert sprach sich dafür aus, die Vorgaben in den Bebauungsplänen gänzlich aufzuheben und lediglich die Bayerische Bauordnung als Leitlinie zu nehmen. 

 
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