
Nach Prüfung durch die Verwaltungsgemeinschaft war die Beschlussempfehlung klar: Die Formulierung des Bürgerbegehrens entspreche nicht den Vorschriften. Der Gemeinderat lehnte deshalb aus formalen Gründen das laufende Bürgerbegehren ab. Jetzt soll das Gespräch gesucht und möglichst eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Bürgermeister Michael Custodis verlas die Stellungnahme der VG. Als Einreichungsdatum bei der VG gilt der 1. April, danach muss der Gemeinderat innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung über den Antrag herbeiführen. Wird das Bürgerbegehren akzeptiert, muss dieses innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Die gesetzlichen Vorgaben haben die Initiatoren eingehalten: Es lagen 22 Listen mit 209 Unterschriften vor, davon blieben nach eingehender Überprüfung durch die VG 206 übrig. Damit ist das Quorum erfüllt, nach dem zehn Prozent der Einwohner, das waren am Stichtag 955 Einwohner, unterschreiben müssen. Der Grund – es muss sich um eine eigene Angelegenheit der Gemeinde handeln – ist ebenfalls gegeben und betrifft das Planungsrecht der Kommune.
Die Fragestellung wird moniert
Die Formulierung der Fragestellung allerdings wird moniert. Die Begründung müsse Teil der Formulierung sein und es muss erkennbar sein, was eigentlich gefordert wird. Der Originaltext "Sind Sie gegen den Grundsatzbeschluss mit dem ca. 2 % der Gemarkungsfläche in Trappstadt und Alsleben mit Photovoltaikanlagen bebaut werden können, für den der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18.02.2021 sein baurechtliches Einvernehmen erteilt hat?" sage nicht aus, was stattdessen gefordert wird, ergab die Prüfung durch die VG. Wollen die Antragsteller weniger oder mehr?
Ein Außenstehender könnte meinen, es gebe dann gar keine Beschränkung der bereitgestellten Flächen und das ist weder im Sinne der Antragsteller noch der Gemeinderäte. Wie der Bürgermeister erklärte, wollte der Gemeinderat vielmehr mit dem Grundsatzbeschluss auf Begrenzung der Fläche auf höchstens zwei Prozent bei den Daueranfragen von möglichen Investoren für PV-Anlagen ein gutes Argument für die Ablehnung haben. Dabei sei man nicht gegen erneuerbare Energien, sondern nur gegen den Verbrauch von zu vielen landwirtschaftlichen Flächen für diesen Zweck. Zwei Prozent bedeuten in Alsleben ungefähr 30 Hektar, in Trappstadt 20 Hektar.
Die Frage nach der Bürgerbeteiligung
Anlass des Bürgerbegehrens war die Ankündigung eines Investors, eine 14 ha große PV-Freiflächenanlage in Trappstadt bauen zu wollen, genauere Planungen bestehen noch nicht. In der Begründung der Initiatoren heißt es, es sei keine Bürgerbeteiligung möglich. Das stimme nicht, so Custodis, allerdings wurde vom Investor eine Beteiligung erst ab 10.000 Euro angekündigt. Der Bürgermeister wehrte sich auch gegen die Behauptung, die Bürger seien nicht ausreichend informiert worden. An den öffentlichen Gemeinderatssitzungen, in denen mehrmals über diese Angelegenheit diskutiert wurde, konnte jeder Interessierte teilnehmen.
Keine Vorteile für die Gemeinde?
Außerdem könne von "baurechtlichem Einvernehmen" keine Rede sein, es werde über jedes Bauvorhaben einzeln diskutiert und entschieden. Weitere Begründung der Initiatoren: Die Gemeinde liefere derzeit bereits doppelt so viel Strom, wie sie selbst verbrauche und habe damit ihren Beitrag zur Energiewende geleistet. Steuereinnahmen erwarten sie nicht, Arbeitsplätze auch nicht. Es gebe für die Gemeinde keine Vorteile.
In der Diskussion wurde festgestellt, dass das Bürgerbegehren aufgrund seiner Formulierung auch bei der Prüfung durch höhere Behörden scheitern würde, falls der Gemeinderat zustimmte. Die zwei Prozent seien kein Muss, sondern eine Höchstgrenze. Die Möglichkeit, ein Ratsbegehren durchzuführen, wurde erörtert, auch auf diese Weise könnte man den Bürgerwillen abfragen.
Gestörtes Einvernehmen zwischen Trappstadt und Alsleben
Custodis bedauerte, dass das gute Einvernehmen zwischen Alslebenern und Trappstädtern durch dieses Thema gestört wird, in den letzten Jahren sei das Verhältnis der beiden Ortsteile zunehmend besser geworden. Man war sich einig, das Gespräch zu suchen. Es steht den Initiatoren allerdings frei, gegen die Entscheidung des Gemeinderates zu klagen. Sie könnten auch mit einer neuen Formulierung erneut Unterschriften für ein Bürgerbegehren sammeln und einen Bürgerentscheid anstreben.