Die Corona-Schutzmaßnahmen sorgt vielfach dafür, dass bisher unbescholtene Bürger mit der Justiz in Konflikt geraten, weil sie gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen. In einem Fall in Bad Neustadt hatte ein Mann beim Einkauf in einem Geschäft seine Maske nicht angelegt und anschließend einem Beamten ein Attest gezeigt, das von den Gerichten jedoch nicht anerkannt wird.
Der Vorfall im Oktober 2020 bewege sich in einer gesetzlichen Grauzone, räumte die Vorsitzende ein, nachdem auch der Verteidiger von einem Urteil in einem anderen, aber fast identischen Verfahren berichtet hatte, bei dem ein Angeklagter freigesprochen worden sei.
In dem jetzt verhandelten Fall war der Angeklagte beim Einkauf in einem Supermarkt von einem Mann wegen der fehlenden Maske angesprochen worden, der sich erst später als Polizist zu erkennen gegeben haben soll. Der Anwalt des 48-jährigen Angeklagten schilderte, dass der Polizist mit größter Hartnäckigkeit seinen Mandanten aufgefordert habe, ihm das Attest zu zeigen. Erst nachdem der Polizist den Beschuldigten nach einem telefonischen Kontakt zuhause aufgesucht hatte, habe er das Schriftstück vorgelegt.
Ausstellender Arzt hat inzwischen seine Approbation verloren
Das Attest stammt von einem österreichischem Arzt, der inzwischen seine Approbation verloren haben soll. Der Angeklagte erklärte dazu, dass er erhebliche Probleme mit dem Tragen einer Maske habe und daher im Internet eine Adresse gegoogelt habe, bei der er eine Befreiung von der Maske erhalten könne. Dazu habe er ein Formular mit den Symptomen ausfüllen müssen, woraufhin ihm dann das Attest zugesandt worden sei.
Er habe angenommen, dass an der Vorgehensweise rechtlich nichts zu beanstanden sei. Der Anwalt wies ausdrücklich darauf hin, dass sein Mandant nicht von sich aus das Attest habe vorlegen wollen, er vielmehr erst auf das Drängen des Beamten reagiert habe.
Dieser Sachverhalt konnte allerdings nicht genau geklärt werden, weil der als Zeuge geladene Beamte zum Ärger der Vorsitzenden nicht erschienen ist. Der Anwalt verwies daher lediglich auf das Protokoll der polizeilichen Vernehmung, die nach seiner Ansicht die Angaben seines Mandanten bestätigten.
Am Ende des Prozesses einigte man sich darauf, das Verfahren gegen Zahlung von 300 Euro einzustellen, auch weil der Aufwand für eine erneute Verhandlung zu groß gewesen wäre.
Da sind die 300 EUR so was wie die Untergrenze für Unbedarftheit (so lange wie keine betrügerische Absicht unterstellt wird).