Richtig vererben ist sicher das Anliegen eines jeden. Das deutsche Erbrecht schafft hierfür alle erdenklichen Möglichkeiten. Wichtig ist aber, dass von diesen Möglichkeiten auch zutreffend Gebrauch gemacht wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Erben Menschen mit Behinderung sind.
Die Lebenshilfe Main-Tauber-Kreis hatte deshalb im Rahmen ihrer Vortragsreihe „Wissenswertes für Menschen mit Behinderung“ zum Thema Erbrecht ins Irma-Volkert-Haus in Heckfeld eingeladen. Als Referenten hatten sie den für Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt Jochen Flasbeck gewinnen können, wird in einer Pressemitteilung mitgeteilt. Die nach dem Impulsvortrag des Referenten sehr lebhafte Fragerunde verdeutlichte, wie viele Unklarheiten und auch falsche Vorstellungen über das Erbrecht kursieren.
Flasbeck ging auf das Behindertentestament ein
Erfreulich und hilfreich sei es deshalb gewesen, dass es der Referent verstand, anhand von Schaubildern und konkreten Fallbeispielen dem juristischen Laien in verständlicher Weise die Grundzüge des Erbrechts darzulegen. Begriffe wie Vorerbe, Nacherbe, Berliner Testament, Erbvertrag, Pflichtteil oder Testamentsvollstrecker wurden nachvollziehbar erläutert. Detailliert ging Flasbeck im Hinblick auf die Zuhörerschaft auf das sogenannte Behindertentestament ein, dem trotz des neuen Bundesteilhabegesetzes nach wie vor große Bedeutung zukommt.
Das Behindertentestament geht von einer Erbeinsetzung des behinderten Kindes aus, und zwar bereits beim ersten Erbfall, also dem Versterben eines Ehepartners. Das Kind wird dabei in Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sogenannten nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Als Nacherben werden etwa seine Geschwister berufen. Zusätzlich wird eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des behinderten Kindes angeordnet. Damit wird erreicht, dass einerseits dem behinderten Kind, das Leistungen aus der Sozialhilfe beziehungsweise der Eingliederungshilfe erhält, weitere finanzielle Leistungen zufließen, andererseits das Familienvermögen erhalten bleibt, das so nicht dem Sozialhilferegress ausgesetzt ist.