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Tauberbischofsheim
Verbrennen pflanzlicher Abfälle darf nur letztes Mittel sein
Bearbeitet von Lisa Marie Waschbusch
 |  aktualisiert: 06.11.2020 02:18 Uhr

Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hat die Verwertung von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich Vorrang vor der Beseitigung (Ablagerung und Verbrennung). Eine Verwertung der anfallenden pflanzlichen Abfälle ist im Main-Tauber-Kreis durch Anlieferung auf den kreiseigenen Kompostplätzen gegen eine geringe Gebühr möglich, heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamtes.

Die Pflicht zur Verwertung der pflanzlichen Abfälle ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist auch dann gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Neben der Anlieferung (Verwertung) der pflanzlichen Abfälle auf den kreiseigenen Kompostplätzen und den Recyclinghöfen ist eine Verwertung derselben auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, unter anderem durch Häckseln, Verrotten, Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren zulässig, heißt es in der Pressemitteilung weiter. Eine Eigenkompostierung sei jedoch nur zulässig, wenn diese ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Verwertung der pflanzlichen Abfälle technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können diese laut Pressemitteilung als letztes Mittel auch auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, durch Verbrennen beseitigt werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollte vor der Verbrennung mit dem Umweltschutzamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis als unterer Abfallrechtsbehörde abgeklärt werden.

Voraussetzungen für Verbrennung

Bei der Verbrennung müssen laut Pressemitteilung weitere Voraussetzungen beachtet werden: Die Verbrennung ist grundsätzlich nur im Außenbereich und nur auf dem Grundstück zulässig, auf dem die pflanzlichen Abfälle angefallen sind. Die pflanzlichen Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Sie müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; ein flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. In keinem Fall darf ein Mindestabstand von 200 Metern von Autobahnen, von 100 Metern von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie von 50 Metern von Gebäuden und Baumbeständen unterschritten werden. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände müssen alsbald in den Boden eingearbeitet werden, schreibt das Landratsamt weiter.

Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle muss darüber hinaus der zuständigen Ortspolizeibehörde, also dem Bürgermeisteramt der zuständigen Stadt oder Gemeinde, mindestens zwei Tage vorher angezeigt werden. Die Ortspolizeibehörde muss dann die erforderlichen Anordnungen treffen, mit denen Sicherheit und Ordnung gewahrt werden. Diese Genehmigung der Ortspolizeibehörde muss in einem zweiten Schritt bei der Integrierten Leitstelle des Main-Tauber-Kreises vorgelegt und das Abbrennen dort angemeldet werden.

Die Leitstelle ist unter Tel.: (07931) 4810000 und per E-Mail an LEITSTELLE@kv-bad-mergentheim.drk.de erreichbar. Sollte diese Anmeldung unterbleiben, so wird ein eventuell möglicher Alarm der Feuerwehr für den Verursacher (Grundstückseigentümer) voll kostenpflichtig abgerechnet. Weitere Informationen gibt es beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Umweltschutzamt, Michael Müller, Tel.: (09341) 82-5784.

 
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