Bereits seit 2009 schreibt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG.) in Baden Württemberg für Bestandswohngebäude vor, dass bei einem Heizungsaustausch weiterführende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Sie sollen dazu dienen, Energie einzusparen und den Kohlendioxidausstoß zu verringern. Dieses Gesetz wurde nun novelliert und tritt in seiner neuen Fassung zum 1. Juli in Kraft.
„Baden-Württemberg ist ein Bundesland, das anderen Ländern schon immer mit beispielhaften Maßnahmen ein Vorbild war. Der Kreis unterstützt in diesem Zusammenhang die novellierte Gesetzgebung, die den Schutz des Klimas in den Mittelpunkt stellt“, erklärt Landrat Reinhard Frank.
Kompetent beraten
„Die Landkreisverwaltung ist froh, dass mit der Energieagentur des Kreises eine Stelle im Fachbereich der Wirtschaftsförderung etabliert werden konnte, die sich dieser Themen annimmt. Sie kann die Bürger des Kreises unabhängig und fachlich kompetent beraten.
„Die Nachfragen zu den verschärften Anforderungen sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt deutlich gestiegen“, macht Frank Künzig von der Energieagentur des Main-Tauber-Kreises deutlich. „Die Bürger sind überrascht von den erhöhten Anforderungen, zugleich aber meist auch wieder versöhnt, wenn auf die Vielzahl der Erfüllungsoptionen und die möglichen finanziellen Förderungen verwiesen wird“, lautet sein erstes Resümee. „Außerdem wird in den allermeisten Fällen die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der empfohlenen Maßnahmen im Hinblick auf den Klima- und Umweltschutz auch eingesehen.“
Die besonderen Neuerungen der Novellierung bestehen vor allem in der Anforderung, dass zukünftig ein Anteil von 15 Prozent statt der bisherigen zehn Prozent Erneuerbaren Energien nachgewiesen werden muss. Zusätzlich gibt es neben den bekannten Erfüllungsoptionen aber auch weiterhin Ersatzmaßnahmen, auf die zurückgegriffen werden kann. Ganz neu ist, dass zukünftig verschiedene Erfüllungsoptionen miteinander kombiniert werden können, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Ebenfalls völlig neu und ein bedeutender Schritt im Sinne der Gleichberechtigung ist sicherlich die Entscheidung, dass das Gesetz zukünftig nicht mehr nur für Wohngebäude angewendet wird. Auch Nichtwohngebäude wie Verwaltungsgebäude, Kaufhäuser, Gaststätten, Hotels, Schulen, Praxisgebäude usw. müssen zukünftig im Rahmen eines Heizungsaustausches besondere Anforderungen erfüllen, welche den bei Wohngebäuden in Teilen sehr ähnlich sind, in anderen Teilen aber auch deutlich differieren können.
Sanierungsfahrplan
Ein neues Element der teilweisen Erfüllungsoption wird auch mit dem sogenannten „Sanierungsfahrplan“ eingeführt. Mit dieser Berechnung und Bewertung des Bestandsgebäudes soll ein Energieberater in enger Abstimmung mit dem Eigentümer ein Konzept entwickeln und zu Papier bringen, wie das jeweilige Altgebäude mittelfristig und in mehreren Abschnitten auf den Stand eines Effizienzhauses saniert werden könnte.
Bei Fragen zu dem neuen Gesetz steht auch die monatlich stattfindende kostenlose Initialberatung in Bad Mergentheim, Lauda-Königshofen, Tauberbischofsheim und Wertheim zur Verfügung. Zudem kann man sich direkt mit der Energieagentur in Verbindung setzen.
Beratung sowie die Möglichkeit zur Terminvereinbarung gibt es unter www.ea-main-tauber-kreis.de unter der Rubrik „Energieberatung“ oder unter Tel. (0 93 41) 82-58 13.