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Tauberbischofsheim
Neue Alarmstufe verlangt Test zusätzlich zum Impfnachweis
Bearbeitet von Maria Faiß
 |  aktualisiert: 29.11.2021 02:24 Uhr

Wegen der sich weiter zuspitzenden Lage mit weiter steigenden Infektionszahlen und sich weiter füllenden Intensivstationen haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamtes. Auch in Baden-Württemberg gelten seit Mittwoch, 24. November, zusätzliche Einschränkungen. Die Aktuelle Alarmstufe wurde um die Arlarmstufe II ergänzt.

Die 2G-Regelung gilt generell auf Weihnachtsmärkten und für körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops, bei denen 3G mit PCR-Test festgelegt wurde. Ebenso gilt 2G für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen. Für diese wurde zudem eine maximale Personenobergrenze von 25 000 Personen definiert.

Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt erstmals das neue Modell "2G+", beim der der Zutritt ebenfalls auf genesene und geimpfte Personen beschränkt ist. Sie müssen aber zusätzlich einen tagesaktuellen, negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. Dies betrifft auch an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie den Probenbetrieb. Heißt es in der Meldung.

3G für Gottesdienste und Gremiesitzungen

Bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen werden wieder Abstandsregelungen eingeführt. Auch bei Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen wird nun 3G vorausgesetzt.

Noch strengere Regeln gelten in der Alarmstufe II. Hier wird ebenfalls 2G+ vorgeschrieben, so dass nur Geimpfte und Genesene teilnehmen dürfen, die aber zusätzlich einen Testnachweis benötigen. Dies gilt bei Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfesten, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und auf Weihnachtsmärkten. Zudem dürfen hier jeweils nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.

2G+ gilt auch für körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops, in denen es bei 3G mit PCR-Test bleibt. Auch für Diskotheken und Clubs sowie ferner Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen gilt das 2G+-Modell in der Alarmstufe II. Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, besteht auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Heißt es weiter.

Bei Inzidenz über 500 gelten Ausgangsbeschränkungen

In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle, wie beispielsweise bei einem dringend notwendigen Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.

Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt. In diesen Landkreisen gilt im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, 2G. Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Der Main-Tauber-Kreis ist hiervon aktuell nicht betroffen, da die Inzidenz deutlich unter 500 liegt.

 
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