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Tauberbischofsheim
Kritische Niedrigwasser-Situation auch im Main-Tauber-Kreis
Ein Mitarbeiter des Landratsamtes beobachtet die Niedrigwassersituation an einem Gewässer im Main-Tauber-Kreis: Das Landratsamt weist darauf hin, dass aus oberirdischen Gewässern nur begrenzt Wasser entnommen werden darf.
Foto: Philipp Karpeles, Landratsamt Main-Tauber-Kreis | Ein Mitarbeiter des Landratsamtes beobachtet die Niedrigwassersituation an einem Gewässer im Main-Tauber-Kreis: Das Landratsamt weist darauf hin, dass aus oberirdischen Gewässern nur begrenzt Wasser entnommen werden ...
Bearbeitet von Aurelian Völker
 |  aktualisiert: 24.07.2022 02:36 Uhr

Im Einzugsgebiet des Main-Tauber-Kreises stellt sich die Niedrigwasser-Situation bislang noch etwas weniger kritisch dar als in den westlichen Landesteilen. Allerdings sind in den vergangenen beiden Wochen aufgrund ausbleibender Niederschläge auch hier die Wasserstände an den Pegeln Sachsenflur (Umpfer) und Grünsfeld (Wittigbach) sowie zeitweise an den Tauber-Pegeln Bockenfeld und Archshofen in den Besorgnis erregenden Niedrigwasserbereich gefallen. Folgende Informationen sind einer Pressemitteilung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis entnommen.

Erhöhte Schadstoffkonzentration

Entsprechend der aktuellen Wetterprognosen ist auch in den kommenden zwei Wochen nicht mit nennenswerten Niederschlägen zu rechnen. Sollten sie ausbleiben, ist auch im Main-Tauber-Kreis die Ausbildung einer flächendeckenden Niedrigwassersituation zu erwarten. Die angekündigten, anhaltend hohen Temperaturen werden die Situation weiter verschärfen.

Die zunehmende Hitze in Kombination mit ausbleibenden Niederschlägen verursacht in den Fließgewässern erhöhte Wassertemperaturen und niedrige Sauerstoffwerte. Zudem erhöht sich durch die niedrigen Wasserstände die Schadstoffkonzentration in den Gewässern. Eine Mindestwassermenge zum Schutz der Gewässerlebewesen muss unbedingt im Gewässer verbleiben, ansonsten sind Gewässerschädigungen zu befürchten.

Wann eine Wasserentnahme erlaubt ist und wann nicht

Aus oberirdischen Gewässern darf nur begrenzt Wasser entnommen werden, um die Abflüsse in den Fließgewässern nicht zusätzlich zu verringern. Grundsätzlich bedürfen Wasserentnahmen einer schriftlichen Erlaubnis des Landratsamtes.

Ohne Erlaubnis zulässig sind ausschließlich Wasserentnahmen im Rahmen des gesetzlich zugelassenen Gemeingebrauchs, wie beispielsweise das Tränken von Tieren oder das Schöpfen von Hand mit Eimern und Gießkannen. Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Wasserentnahme ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Lediglich für die privilegierten Nutzungen in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und dem Gartenbau dürfen zur Entnahme auch Pumpen benutzt werden, sofern es sich hierbei noch um eine geringe Menge – vergleichbar mit der Entnahme durch ein Handschöpfgerät – handelt.

Weitere Informationen beim Umweltschutzamt, Sachgebiet Wasserwirtschaft, unter Tel.: (09341) 825775

 
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