Im Main-Tauber-Kreis hat sich in zahlreichen Gewässern durch die Trockenheit sowie die extremen Tagestemperaturen der Hitzewellen im Juni und Juli von fast 40 Grad Celsius ein Wasserstand entwickelt, der deutlich unter dem normalen Mittelwasserstand liegt. Nennenswerte Niederschläge sind für die nächste Zeit nicht vorhergesagt, lokale Gewitter werden die Trockenheit nicht wesentlich lindern können. Die anhaltende Hitze, niedrige Grundwasserstände und fehlende Niederschläge verursachen neben den anhaltend niedrigen Wasserständen in den Fließgewässern erhöhte Wassertemperaturen und niedrige Sauerstoffwerte.
Sollten nennenswerte Niederschläge auch weiterhin ausbleiben, sind Schäden an der Gewässerökologie zu befürchten. Darauf weist das Landratsamt Main-Tauber-Kreis hin. „Durch die niedrigen Wasserstände erhöht sich die Schadstoffkonzentration in den Gewässern. Eine Mindestwassermenge zum Schutz der Gewässerlebewesen muss unbedingt im Gewässer verbleiben“, erklärt die Leiterin des Umweltschutzamtes, Heike Kademann.
Das Landratsamt weist weiter darauf hin, dass aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser nur begrenzt Wasser entnommen werden darf, um die Abflüsse in den Gewässern des Main-Tauber-Kreises nicht zusätzlich zu verringern. Grundsätzlich bedürfen Wasserentnahmen einer schriftlichen Erlaubnis durch das Landratsamt.
Ohne Erlaubnis zulässig sind nur Wasserentnahmen für den Gemeingebrauch, wie das Tränken von Tieren oder das Schöpfen von Hand mit Eimern und Gießkannen, sofern es sich um „geringe Mengen“ handelt. Lediglich für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau dürfen zur Entnahme auch Pumpen benutzt werden. Allerdings darf der Abfluss des Gewässers nicht maßgeblich verringert werden Das Gewässer darf durch die Entnahme keinesfalls trocken fallen. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine geringe Menge handelt, sind im Einzelfall immer die Verhältnisse im Gewässer zugrunde zu legen. Eine Vorabprüfung durch die Untere Wasserbehörde sollte in jedem Fall erfolgen. Ein Aufstauen bzw. der Einbau von festen Entnahmevorrichtungen ist in jedem Fall genehmigungspflichtig.
Eine über den Umfang des Gemeingebrauchs hinausgehende Wasserentnahme bedarf einer schriftlichen wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes. Eine Wasserentnahme ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das Landratsamt empfiehlt daher, Wasserentnahmen grundsätzlich vorher mit der Behörde abzustimmen.
Falls sich die Situation weiter verschlechtert, ist mit einem grundsätzlichen Verbot von Wasserentnahmen aus allen öffentlichen Gewässern zu rechnen.
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