Seit Montag gelten in Baden-Württemberg angepasste Regeln zum Schulbetrieb unter Corona-Bedingungen. Änderungen gibt es dabei für den Sportunterricht, den Musikunterricht, für Schulveranstaltungen und für mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen. Das gibt das Landratsamt Main-Tauber-Kreis in einer Pressemitteilung bekannt. Klar sei dabei, dass bei den Maßnahmen nachjustiert werde, falls dies nach Abwägung der verschiedenen Aspekte erforderlich sei. Genauso klar sei, dass nur die Impfung aus dem Corona-Schlamassel herausführe. Hier hätten alle Bürgerinnen und Bürger einen Beitrag zu leisten.
Der fachpraktische Sportunterricht darf der Mitteilung zufolge künftig in den Alarmstufen I und II nur noch kontaktfrei erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Unterricht zur Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben. Ebenfalls davon ausgenommen sind die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen eins und zwei an allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien sowie an Gemeinschaftsschulen.
Für den Musikunterricht gilt in den Alarmstufen, dass beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten ein Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen eingehalten werden muss. Das Spielen von Blasinstrumenten ist nur im Freien oder in sehr großen Räumen wie beispielsweise der Aula erlaubt. Das Singen ist in geschlossenen Räumen nur mit Maske erlaubt, im Freien kann die Maske abgesetzt werden.
Bald reguläre Testvorschriften für Schülerinnen und Schüler
Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis Montag, 31. Januar 2022, untersagt, auch im Inland. Schulveranstaltungen können künftig nicht mehr generell nach den Regelungen der Corona-Verordnung Schule stattfinden, die 3G und Maskenpflicht vorsehen. Für öffentliche Schulveranstaltungen oder Veranstaltungen, die nicht in der Schule stattfinden, gelten die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes, die teilweise 2G plus-Regelungen vorsehen. Für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien, die in der Schule stattfinden und nicht öffentlich sind, gelten aber weiterhin die schulischen Regeln.
Bisher konnten Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich mit dem Schülerausweis im außerschulischen Bereich von Testpflichten befreien, heißt es in der Mitteilung weiter. Diese Regelung gilt mit dem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung des Landes nicht mehr. Für sie gelten also regulär die Vorschriften der Corona-Verordnung. Die Ausnahme für die Schülerinnen und Schüler im Alter von zwölf bis 17 Jahren besteht vorerst weiter. Die Pläne der Landesregierung sehen aber vor, diese Ausnahme mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen zu lassen.