Im Main-Tauber-Kreis wurden am Montag, 28. Dezember, drei Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Die betroffenen Personen leben in Bad Mergentheim und Boxberg. Es handelt sich in mindestens einem Fall um eine Kontaktperson zu bekannten Fällen. Die neu Infizierten befinden sich in häuslicher Isolation. Für ihre Kontaktpersonen wird, sofern noch erforderlich, Quarantäne angeordnet und eine Testung veranlasst. Die Gesamtzahl der bislang bestätigt infizierten Personen im Landkreis beträgt nun 2137, teilt das Landratsamt in einer Pressemitteilung mit.
Mittlerweile sind 40 weitere und damit insgesamt 1904 Personen wieder genesen. Derzeit sind 213 Personen aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen (Zahl neuer Fälle jeweils in Klammern): Ahorn: 1, Assamstadt: 21, Bad Mergentheim: 45 (+2), Boxberg: 11 (+1), Creglingen: 4, Freudenberg: 5, Großrinder-feld: 2, Grünsfeld: 1, Igersheim: 3, Königheim: 3, Külsheim: 3, Lauda-Königshofen: 36, Nie-derstetten: 13, Tauberbischofsheim: 19, Weikersheim: 7, Werbach: 6, Wertheim: 33 und Wittighausen: 0.
Der Wert der Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 138,2. Eine Woche zuvor, am Montag, 21. Dezember, lag er deutlich höher bei 176,7. Die Sieben-Tage-Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (21. bis 27. Dezember) je 100 000 Einwohner, berechnet durch das Gesundheitsamt anhand der tagesaktuellen Fallzahlen.
Bahnreisen im Nah- und Fernverkehr sowie Flugreisen in Baden-Württemberg sind während der Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr nur mit einem triftigen Grund möglich. Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen, zum Beispiel bei Verspätungen und nicht möglicher Umbuchung.
Umbuchung nicht zumutbar
Nur wer vor dem Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkungen am 16. Dezember bereits eine Zug- oder Flugreise gebucht hatte, kann diese auch während der Ausgangssperre antreten. Die Voraussetzung ist allerdings, dass eine Umbuchung der Verbindung nicht zumutbar ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn für die Umbuchung hohe Kosten entstehen würden oder keine Verbindungen zur Weiterreise verfügbar sind.
Die Tatsache, dass ursprünglich ein Sonder- oder Sparangebot gebucht worden ist und nach der Umbuchung nur noch Zugverbindungen zum regulären Preis zur Verfügung stehen, macht die Umbuchung jedoch nicht pauschal unzumutbar. Für Zug- oder Flugverbindungen, die nach dem 16. Dezember gebucht wurden, gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht. Auf diese Regelungen hat nun das Land Baden-Württemberg hingewiesen.
Für die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen ist grundsätzlich jeder selbst verantwortlich. Verbindungen müssen von den Reisenden so gebucht werden, dass sie vor dem Beginn der Ausgangssperre ihren jeweiligen Zielort in Baden-Württemberg erreichen. Dies gilt auch für Einreisende aus anderen Bundesländern mit einem Zielort im Land.
Ausnahme bei Verspätung
Eine Ausnahme gibt es bei Verspätungen im Bahn- oder Flugverkehr. Sind Verbindungen ohne das Zutun des Reisenden so stark verspätet, dass der Zielort nicht vor dem Beginn der Ausgangssperre erreicht wird, liegt ein triftiger Grund vor. In diesem Fall können die Reisenden bis zum Zielort weiterfahren. Sollte es zu Nachfragen kommen, kann als Beleg für die unverschuldete Verspätung beispielsweise die Fahrkarte vorgezeigt werden.
Reisende, die lediglich durch Baden-Württemberg durchreisen, können dies auch weiterhin während der geltenden Ausgangsperre. Ein Umstieg an den Bahnhöfen und Flughäfen im Land ist für sie weiter möglich. Über die Ausgangsbeschränkungen zur Ankunftszeit am Zielort außerhalb Baden-Württembergs haben sich die Reisenden eigenständig zu informieren.