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Tauberbischofsheim
Corona-Regeln: Neue Obergrenzen für Treffen
Bearbeitet von Tabea Goppelt
 |  aktualisiert: 24.12.2021 02:21 Uhr

Die Landesregierung hat die Corona-Regeln ab Montag, 20. Dezember, angepasst. Seit diesem Tag gilt auch eine Obergrenze für Treffen von Geimpften und Genesenen. Zudem gibt es ein Ansammlungs- und Verweilverbot an Silvester. Messen und Ausstellungen sind nicht mehr erlaubt. Das geht aus einer Pressemitteilung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis hervor. 

Demzufolge wurde außerdem wurden die Ausnahmen bei der 2G-Plus-Regel konkretisiert. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G-Plus sind Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt sowie Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, sind ebenfalls ausgenommen. Dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben. Genesene Personen, deren Genesenen-Nachweis nicht älter als sechs Monate ist, benötigen auch keinen Testnachweis. Außerdem nicht von der Testpflicht betroffen sind Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung, heißt es in der Mitteilung.

Kontaktbeschränkungen bei Alarmstufe II

In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Auch für geimpfte und genesene Personen gelten in der Alarmstufe II Kontaktbeschränkungen, so die Mitteilung weiter. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.

Kulturveranstaltungen und gesundheitsbezogene Dienstleistungen

Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen, wie es in der Mitteilung heißt. Zulässig sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität. Es besteht eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen. Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlicher gesundheitsbezogener Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Hier ist ein negativer Schnelltest ausreichend.

Strenge Regeln für Silvester und Neujahr

Zwischen Freitag, 31. Dezember 2021, um 15 Uhr, und Samstag, 1. Januar 2022, um 9 Uhr sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt. In den Alarmstufen gilt ab Samstag, 1. Januar 2022, für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Im Landratsamt Main-Tauber-Kreis sowie auf den Recyclinghöfen und Kompostplätzen des Abfallwirtschaftsbetriebes gilt bereits seit einiger Zeit die 3G-Regel. Nicht immunisierte Personen müssen einen Schnelltest einer zertifizierten Teststelle vorlegen.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis Montag, 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst, endet die Pressemitteilung.

 
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