Ein Frührentner aus Wertheim und seine Lebensgefährtin fuhren im Juli 2020 mit seinem Citroen Bus Jumper zu einer Geburtstagesfeier nach Darmstadt. Im November war die Beziehung vorbei, und der Rentner machte Anzeige bei der Polizei: die Lebensgefährtin habe damals in Darmstadt mit dem Bus beim Einparken einen am Straßenrand stehenden weißen Opel Agila gestreift und den Schaden nicht gemeldet. Besitzerin des Opels ist eine Frau aus Gerbrunn bei Würzburg.
Diese Anzeige war eine von mehreren, mit denen das ehemalige Paar gegeneinander Vorwürfe erhob. Fast alle Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft mangels Beweisen oder wegen Geringfügigkeit ein. Die Ermittlungen bezüglich der Anzeige „Unfallflucht“ ergaben jedoch kein unerlaubtes sich Entfernen vom Unfallort, und es kam beim Amtsgericht Wertheim gegen den Rentner zur Strafverhandlung wegen falscher Verdächtigung.
Selbst Strafe kassiert
Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf, doch Fotos einer Regenwasser-Ablaufrinne, die er angeblich am Unfallort gemacht und als Beweis vorgelegt hatte, überführten ihn. Solche Rinnen, abgedeckt mit einem Gitter, kennt man von Garagenauffahrten, am Rand öffentlicher Straßen werden sie nicht eingebaut, so die Polizei. Deswegen und aus weiteren Gründen verurteilte die Richterin den Rentner zur Strafe von 30 Mal 15 Euro.
Der Angeklagte hatte erklärt, auch an seinem Jumper sei ein Schaden entstanden. Die Fotos habe er eine halbe Stunde nach dem Unfall während der Feier gemacht. Sie zeigen zwar Kratzer an einem weißen Agila aber nicht dessen Kennzeichen, auffällig aber die Regenrinne entlang der linken Seite des Agila. Die Besitzerin des Agila war ebenfalls auf der Feier. Sie sagte als Zeugin, ihr Wagen sei in Darmstadt nicht beschädigt worden und der Agila auf den Fotos nicht ihrer. Die ehemalige Lebensgefährtin betonte, sie sei auf dem Hinweg gar nicht gefahren, nur auf dem Rückweg.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung zu einer Geldstrafe, der Verteidiger Freispruch. Ohne nähere Begründung verneinte er, dass der Mandant für die Fotos eine Situation „konstruiert“ hatte. Das Gericht schloss jedoch aus, dass die Fotos am angeblichen Unfallort gemacht wurden.
Bereits während der Verhandlung hatte die Richterin zum Angeklagten geäußert, auch ein Beifahrer könne „Unfallflucht“ begehen, wenn er Eigentümer oder Halter des unfallverursachenden Wagens ist.