
Bei der Beauftragung des Schornsteinfegers haben Hauseigentümer weitgehend freie Hand. Die Feuerstättenschau gehört jedoch weiterhin zu den "hoheitlichen Aufgaben" des Bezirksschornsteinfegers. Ein Ehepaar aus dem Landkreis Main-Spessart hat nun mit einer Klage vor dem Würzburger Verwaltungsgericht vergeblich versucht, einen anderen als den in ihrer Region bevollmächtigten Schornsteinfeger mit der Feuerstättenschau in ihrem Anwesen zu beauftragen. Das Paar begründete die Klage mit einem gestörten Vertrauensverhältnis. Eine weitere Zusammenarbeit sei "schlichtweg unzumutbar", heißt es in der Klageschrift.
Die Kläger begründeten diesen Vorwurf mit "fachlichen Unzulänglichkeiten" des Schornsteinfegers und seiner Mitarbeiter. In den letzten Jahren sei es wiederholt zu Problemen gekommen. Mitarbeiter hätten fehlerhaft gearbeitet, Teile des Kamins beschädigt und gegen Corona-Schutzmaßnahmen verstoßen. Auch soll der Schornsteinfeger Nachforschungen über die Familie angestellt und sich über diese negativ ausgelassen haben. Zu den Vorwürfen gehören vor allem auch zwei Fälle, bei denen in dem Haus der Familie das besonders gefährliche Kohlenmonoxid ausgetreten sei. 2016 soll es einen lebensbedrohlichen Vorfall mit dem Kaminofen gegeben haben.
Kein Recht auf freie Schonsteinfegerwahl
Der mit einem separaten Backfach ausgestattete Ofen sei verstopft gewesen und hätte zerlegt und gereinigt werden müssen. Der Schornsteinfeger habe versäumt, auf die Besonderheiten und mögliche Gefahren von Kaminöfen mit integriertem Backfach hinzuweisen. Im Juni 2023 soll ein von dem Ehepaar beauftragter Bezirksschornsteinfeger aus der weiteren Umgebung festgestellt haben, dass die Lochdicke der Lüftungsgitter des Brenners nicht mehr ausreichend durchgängig waren und dass die Heizung in diesem Zustand nicht hätte abgenommen werden dürfen. Das Paar ist dazu bereit, die Schau durch einen anderen Bezirksschornsteinfeger aus der Umgebung durchführen zu lassen. Eine Feuerstättenschau war letztmals Ende 2018 durchgeführt worden. Sie muss spätestens alle fünf Jahre stattfinden.
Einen Antrag der Kläger auf aufschiebende Wirkung hatte das Würzburger Verwaltungsgericht schon im Februar abgelehnt. Eine Beschwerde dagegen hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wenig später ebenfalls zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte damals wie auch nun darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse der Betriebs- und Anlagensicherheit sowie der Vermeidung von Gefahren für die Umwelt die persönlichen Streitigkeiten der Kläger mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überwiegen würde. Ein Recht auf freie Wahl eines Bezirksschornsteinfegers gebe es nicht. Die Vorwürfe gegen den Bezirksschornsteinfeger sind Gegenstand eines weiteren Verfahrens.
Ohne den Fall zu kennen überwiegt die Sicherheit vieler.
Dennoch mit dem Anspruch einer energieoptimierten Zukunft (technologieoffen) und der Auslieferung an eine Person wäre hier eine Reform angebracht, vielleicht mit dem Ziel, dass ein Hausbesitzer einen verbindlichen Vertrag mit einem Schornsteinfeger haben muss. Wie immer in D würde hier wieder ein Verwaltungsmonster entstehen!
Kann sachlich den Ärger verstehen, wie gesagt ohne den Fall zu kennen, wollte nur noch mal einen Blick auf die verwaltungstechnische Realität werfen und dass Lösungen nicht immer besser oder einfacher sind.
Hierzu müssten Könner die Vorschriften machen und von diesem Schlag gibt es nur wenige!