Bei einem Wintereinbruch ist es für Grundstückseigentümer Pflicht, innerhalb der geschlossenen Ortslage auf Gehwegen und Straßen, die an das eigene Grundstück angrenzen, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen. Darauf verweist die Stadt Lohr in einer Pressemtteilung, der die folgenden Informationen entnommen sind.
So muss jeder Grundstückseigentümer auf eigene Kosten den Gehsteig vor seinem Grundstück räumen und streuen. Falls kein Gehsteig vorhanden ist, gilt es, ersatzweise einen Streifen von einem Meter Breite auf der Straße frei zu halten. Gleiches gilt für Fußwege – auch hier sind die Anlieger räum- und streupflichtig. Der geräumte Schnee muss so gelagert werden, dass der Verkehr nicht behindert wird.
Auf Salz verzichten
Glätte sollte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand und Splitt beseitigt werden. Auf Tausalz oder ätzende Mittel ist nach Möglichkeit zu verzichten. Nur bei besonderer Glättegefahr, beispielsweise auf Treppen oder an Steigungen, kann Streusalz zum Einsatz kommen. Geräumt und gestreut werden muss an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Grundsätzlich sind die Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Sie können diese Aufgabe allerdings auf die Pächter oder Mieter übertragen.
Jedem Verkehrsteilnehmer, insbesondere dem Fußgänger, ist ein gewisses Maß an Eigenverantwortung zuzuschreiben, das heißt, man muss sich an die vorgefundenen Straßen- und Wetterverhältnisse anpassen. Die Bürger werden gebeten, bei bevorstehendem Schneefall, soweit möglich, ihre Autos nicht am Straßenrand abzustellen. Der Bauhof kann so die Fahrbahnen besser und effektiver räumen.