
Dass der Vorsitzende Richter für das Verlesen der Urteile mehr Zeit braucht als für die Verhandlung ist ungewöhnlich. Bei insgesamt 18 Einzelverfahren, die Dieter Dauth, ein Immobilienmakler aus Frankfurt, sowie zwei Klägerinnen gegen die von der Gemeinde Aura im Sinngrund festgesetzte Hundesteuer angestrengt hatten, ist dies jedoch nicht verwunderlich. In allen Fällen hat das Würzburger Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten für das Verfahren zu tragen. Der Streit um die Hundesteuer, die inzwischen eine vierstellige Höhe erreicht hat, reicht mindestens bis ins Jahr 2005 zurück.
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof war bereits damit befasst. Er hatte 2015 die Rechtmäßigkeit der Bescheide bestätigt. Man darf jedoch bezweifeln, dass der Streit mit dem erneuten Urteil auch wirklich beigelegt ist. Der Anwalt der Gemeinde, Dr. Claus Bohnenberger, kann sich vorstellen, dass der Kläger ein Berufungsverfahren anstrebt. Das habe er bisher immer so gemacht, erklärte er auf Nachfrage: "Lassen wir uns mal überraschen." Er kenne den Kläger "seit Jahrzehnten". Zwischen Dauth und der Gemeinde gebe es noch weitere strittige Themen.
Kläger fühlen sich durch Hundesteuer diskriminiert
Dieter Dauth gehören rund 35 Hektar rund um den Weiler Deutelbach im Nordspessart. Dort sollen er und Mieter zahlreiche Hunde aufgenommen und zeitweise in einem weitläufigen umzäunten Bereich frei gehalten haben. Dies hat schon mehrfach zu Ärger mit Nachbarn geführt. Dauth und die beiden Klägerinnen blieben der Verhandlung fern. Die drei Kläger, die sich als Tierschützer verstehen, fühlen sich durch die ihrer Ansicht nach überhöhte Hundesteuer diskriminiert.
Es gebe in den Ortsteilen der Verwaltungsgemeinschaft unterschiedliche Steuersätze. Für Hundebesitzer, die mehr als dritte Hunde halten, würden deutlich höhere Beiträge fällig. Da es sonst keine Halter mit mehr als drei Hunden im Ort gebe, handele es sich um eine gezielte Benachteiligung der Tierschützer, heißt es in den Klagebegründungen. Auch würden die Hunde auf Privatgrund gehalten. Für die Gemeinde fielen daher keine Kosten an.
Das Gericht hält dies dagegen für gerechtfertigt. Eine Hundesteuersatzung dürfe das Ziel haben, die Hundehaltung einzudämmen, um so Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit gering zu halten. Wie viele Hunde sich auf dem Gelände befinden, ist unbekannt. Bei der Festlegung der Gebührenhöhe ist die Gemeinde daher von zirka 30 Hunden ausgegangen.
Vertreter der Gemeinde dürfen nicht aufs Gelände
Eine Schätzung sei im Steuerrecht zulässig, bestätigte das Gericht dieses Vorgehen, wenn der Aufwand unverhältnismäßig wäre. Der Eigentümer mache "rigoros von seinem Hausrecht Gebrauch", erklärte Verteidiger Bohnenberger. Vertreter der Gemeinde dürften den Hof nicht betreten. Es sei "praktisch nicht durchführbar", die aktuelle Zahl der Hunde festzustellen und sie einem Halter zuzuordnen.
Dass auf dem Gelände Hunde gehalten werden ist sicher. In den 1990er Jahren wurden mehrere Hunde offiziell angemeldet, jedoch nicht mehr abgemeldet. In der Satzung ist jedoch eine Meldepflicht ausdrücklich vorgeschrieben. Sie hätten die Hunde mit einem Alter von elf oder 12 Jahren aufgenommen. Es sei klar, dass diese Hunde nicht mehr leben könnten, so die Kläger. Auch argumentieren sie damit, dass sich die Hunde nicht im Gemeindegebiet von Aura befinden, sondern auf Grundstücken im Taunus oder Frankfurt.
Auch seien ihnen die Bescheide nicht zugestellt worden. Im Weiler Deutelbach befände sich nur die Geschäftsadresse. Wohnen würden sie dagegen in Frankfurt beziehungsweise in Litauen. Tatsächlich hat die Gemeinde auf Aktenvermerke oder Zustellungsbelege verzichtet. Auch das Gericht schätzt dies als problematisch ein. Damit entfalle eine Frist und es könne Schwierigkeiten bei der Vollstreckung der Schulden geben.