Teuer zu stehen kommt es einen 41-jährigen Einzelhandelskaufmann aus dem Raum Kreuzwertheim, dass er beim Ablegen der eidesstattlichen Versicherung vor rund 14 Monaten ein Girokonto nicht angab. Strafrichter Thomas Schepping verurteilte ihn am Amtsgericht Gemünden wegen fehlerhafter eidesstattlicher Versicherung zu einer Geldstrafe von insgesamt 4000 Euro in 80 Tagessätzen. Allerdings ist das Urteil, das nicht als Vorstrafe im Führungszeugnis auftauchen würde, noch nicht rechtskräftig.
Nie viel Geld auf dem Konto des Angeklagten
Dass auf dem Konto laut Angeklagten nie viel Geld war spielte für die Strafe kaum eine Rolle. Wesentlicher war, dass es benutzt wurde, insbesondere für die Abwicklung von Online-Auktionen bei Ebay. Der Mann war nämlich auch wegen Betrug angeklagt, weil er bei Ebay einen Computer und ein Fahrrad verkauft, aber nicht geliefert haben sollte. Das wurde allerdings fallengelassen, weil die vermeintlich Geschädigten die Ware doch noch erhielten.
Beim Ablegen der eidesstattlichen Versicherung hatte der damals arbeitslose Mann im April 2017 einer Gerichtsvollzieherin für das Vermögensverzeichnis nur ein Konto bei der Sparkasse Mainfranken genannt. Tatsächlich hat er ein weiteres Girokonto bei der Norisbank sowie Kreditkonten und über 10 000 Euro Schulden aus privaten Käufen.
Die strittigen Ebay-Verkäufe tätigte er danach und und hatte dabei laut seiner Schilderung extrem viel Pech. Einen Ende April 2017 versteigerten wohnzimmertauglichen PC habe der Paketdienst technisch einwandfrei, aber mit völlig verdellten Gehäuse ausgeliefert.
Der Käufer zeigte ihn keine vier Wochen nach Auktionsende an, bekam aber längst sein gewünschtes neues Gehäuse. Dass alles okay sei, teilte er der Polizei erst im Oktober mit.
Bei einem Mitte September versteigerten Mountainbike versagte laut Angeschuldigten die Firma DHL. Sie habe ihm die zwei Pakete – in eine Schachtel hatte er das Fahrrad nicht bekommen – mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ wieder vor die Türe gestellt. Das habe auch deshalb zur Verzögerungen geführt, weil er damals ein paar Tage nicht zuhause gewesen sei.
Daraufhin habe er einen anderen Paketdienst gesucht und das Rad letztlich mit DPD erfolgreich an die gleiche Adresse geschickt. Der Käufer war wohl nicht der geduldigste, er erstattete schon 15 Tage nachdem er bezahlt hatte, Onlineanzeige. Über das Eintreffen des Fahrrades informierte er die Polizei am 23. Dezember.
Zwölf Vorstrafen, vorwiegend aus Eigentumsdelikten
Angesichts von zwölf Vorstrafen des Angeschuldigten, vorwiegend wegen Eigentumsdelikten, fiel es dem Staatsanwalt schwer, das alles zu glauben. Korrespondenz mit den Käufern konnte der 41-Jährige auch nicht vorlegen. Ein Blitzeinschlag habe seinen Computer zerstört und Ebay speichere das nur sechs Monate.
Sein Anwalt führt an, sein Mandant mache sehr viel bei Ebay und habe dort in den letzten zwölf Monaten 58 positive, aber nur eine negative Bewertung erhalten. Das passe nicht zu einem Betrüger.
Letztlich stellte der Staatsanwalt selbst den Antrag, diese beiden Anklagepunkte einzustellen, aber nur weil es ja noch einen dritten dazu gab.
Eine falsche eidesstattliche Versicherung, betonte der Staatsanwalt, sei keine Bagatelle. Hier gehe es um den Schutz der Gläubiger. Bei einem Strafrahmen, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, beantragte er 90 Tagessätze zu 50 Euro.
Der Verteidiger verwies auf das Geständnis des Angeschuldigten und dass es keine bewusste Tat gewesen sein: „Ich würde das auch vergessen und sowas wird oft vergessen.“
Sein Mandant habe damit kein Geld verstecken gewesen, auf dem Konto sei nie Vermögen gewesen. Zudem sei die letzte Verurteilung sieben Jahre her und die zur Bewährung ausgesetzte Straße konnte erlassen werden, weil sich der Mann nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Deshalb seien auch 50 Tagessätze zu 50 Euro ausreichend. „Auf dem Konto war noch nie viel drauf“, sagte der Angeschuldigte als letztes Wort.
Richter Thomas Schepping entschied auf 80 Tagessätze und begründete das mit dem Schutz der Rechtspflege. Dem Geständnis stünden die mehrfachen Vorstrafen gegenüber.