
Dass Gemünden eine Dreiflüssestadt ist, ist offenbar nicht jedem bekannt. Thomas Hartmann, der Obermeister der Fischerzunft Gemünden, erzählt von einem Pärchen aus Bad Soden-Salmünster, das er einmal am Main bei Kleinwernfeld beim Angeln erwischt hat. Sie hatte ihm zum Geburtstag eine Angelkarte für die Saale geschenkt. „Wissen Sie, wo Sie sich hier befinden?“, fragte Hartmann. Als er sie aufgeklärt hatte, sagte der orientierungslose Angler: „Wir haben uns schon gewundert, irgendwas stimmt nicht. Wohin fahren denn die Schiffe alle, die Saale wird doch oben ganz schmal?“
Neben Obermeister Hartmann, 48, dürfen an Main und Saale im Bereich der Fischerzunft Gemünden – von der Schleuse Harrbach bis etwa zum Betonwerk Neuendorf und an der Saale bis nach Schönau – zwei staatlich geprüfte Fischereiaufseher und etwa neun weitere Mitglieder der Fischerzunft Angler kontrollieren. Darf der Angler überhaupt angeln? Hält er sich an die Vorschriften, besonders an Schonzeiten und Mindestgrößen? Letztere können in Gemünden ganz anders sein als im Rest Bayerns, erklärt Hartmann.
Das Pärchen aus Hessen, das sich an der Saale wähnte und bei Kleinwernfeld lediglich ein paar ohnehin unerwünschte Grundeln geangelt hatte, ließ Hartmann ohne Anzeige ziehen. Aber es kann ganz anders ausgehen. Einmal kontrollierte er zwei Angler, von denen nur einer einen Erlaubnisschein hatte. Der Zweite angelte schwarz. Hartmann rief deshalb die Polizei.
Vor den Augen des 48-Jährigen und der Polizei schnitt der 32 bis 35 Jahre alte Angler, der eine Angelkarte hatte, einem Hecht von hinten die Kehle durch. „Der Polizist hat geschluckt“, so Hartmann. Ohne einen Betäubungsschlag ist das Töten verboten. Wegen Begünstigung einer Straftat und eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz habe der Angler eine Strafe von 5000 Euro aufgebrummt bekommen, so Hartmann.
Wird einem Angler Tierquälerei vorgeworfen, kann es teuer werden, das hat gerade ein Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Würzburg gezeigt. Der 46-jährige Angeklagte soll zehn bis 15 Rotaugen und Rotfedern aus dem Main gezogen haben und sie in einem Eimer ohne Wasser qualvoll verenden lassen. Ursprünglich sollte er 3600 Euro wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zahlen, schließlich hatte er Glück und das Verfahren wurde gegen eine Zahlung von 500 Euro eingestellt. In dem Fall kontrollierten wohl Polizisten den Angler im Landkreis Würzburg, es hätte aber genauso gut ein Fischereiaufseher sein können.
Vor Kurzem, Mitte April, hatte ein junger Mann, den der 48-jährige Hartmann kontrollierte, am Ufer eine für Raubfische geeignete Angel dabei. Im Bereich der Fischerzunft Gemünden haben Raubfische jedoch bis Ende April Schonzeit. „Schon der Versuch ist strafbar“, klärt Hartmann auf. Für ihn ist ein Problem, dass heute Supermärkte und Baumärkte ganze Angelsets für wenig Geld verkaufen, es aber „nirgends drauf hingewiesen wird, dass man eine Prüfung braucht, wenn man angeln will, und dass man einen Erlaubnisschein braucht“. Ein Hinweis, dass eine Angel auch für Raubfische geeignet ist, fehle auch.
„Schwarzangeln ist keine Ordnungswidrigkeit“, sagt Hartmann, „Schwarzangeln ist eine Straftat.“ Wenn jemand gegen Schonzeiten verstoße oder einen zu kleinen Fisch angele, dann sei das eine Ordnungswidrigkeit. Angle jemand jedoch schwarz, könne das böse enden: „Anzeige, vorbestraft, Öffentlicher Dienst passé!“