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Main-Spessart
Quarantäne im Seniorenheim: Was bedeutet das für Betroffene?
Wer im Landkreis unter Quarantäne steht, darf seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes Main-Spessart nicht verlassen. Das gilt auch für das Zimmer im Heim.
Kontakt durch die Scheibe: Nicht in allen Seniorenheimen ist ein Blickkontakt, anders als auf diesem Beispielfoto aus Berlin, wegen der räumlichen Gegebenheiten möglich.
Foto: Christophe Gateau | Kontakt durch die Scheibe: Nicht in allen Seniorenheimen ist ein Blickkontakt, anders als auf diesem Beispielfoto aus Berlin, wegen der räumlichen Gegebenheiten möglich.
Joachim Spies
Joachim Spies
 |  aktualisiert: 09.02.2024 04:57 Uhr

Nach Ansicht von Angehörigen unzureichende Informationen, schwer nachvollziehbares Vorgehen, zu harte Verbote, ständige Tests – immer wieder erreichen die Redaktion Klagen von Leserinnen und Lesern, deren Verwandte oder Bekannte in Seniorenheimen im Landkreis Main-Spessart untergebracht sind. Dies war Anlass für eine Nachfrage  im Landratsamt Main-Spessart zum Thema Quarantäne in den Heimen. Die Fragen wurden von der Pressestelle beantwortet.

Was bedeutet Quarantäne in Alten- und Pflegeheimen? Darf ich mein Zimmer verlassen und beispielsweise mit anderen zum Essen gehen, Fernsehen oder Spiele machen usw...

Landratsamt (LRA): Bewohner einer Alten-/Pflegeeinrichtung haben zunächst dieselben Quarantäne-Vorschriften wie Personen im privaten häuslichen Umfeld. Wer unter Quarantäne steht, dem ist es untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Da sich bei Heimbewohnern der private Wohnraum, welcher nicht als Gemeinschaftsräumlichkeit genutzt wird, auf das bewohnte Zimmer reduziert, darf die unter Quarantäne stehende Person dieses nicht verlassen. Ferner ist es in dieser Zeit untersagt, Besuch von anderen Personen zu empfangen. Daraus folgt auch die Unmöglichkeit von zum Beispiel gemeinsamer Einnahme von Mahlzeiten, Teilnahme an gesellschaftlichen Programmen und Unterhaltungsveranstaltungen.

Wie wird bei den "Freiheiten" zwischen positiv Getesteten und Kontaktperson 1/Kontaktperson 2 unterschieden? Gelten für alle die gleich strengen Regeln?

LRA: Personen, welche positiv auf Sars-Cov-2 getestet wurden und Kontaktpersonen der Kategorie I erhalten eine Quarantäne-Anordnung. Daraus folgt eine Einschränkung wie oben beschrieben. Kontaktpersonen der Kategorie II erhalten keine Quarantäne-Anordnung, sodass initial diese Einschränkungen nicht bestehen. Jedoch ist empfohlen, dass eine Kontaktreduktion (insbesondere zu Personen mit Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe) für 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem Indexfall durchgeführt und bei Auftreten von Symptomen eine Selbstisolierung bis zum Vorliegen eines Sars-Cov-2- Tests eingehalten wird.

Quarantäne im Seniorenheim: Was bedeutet das für Betroffene?
Viele Bewohner sind in Zweibettzimmern untergebracht. Welche Vorgaben gibt es bezüglich räumlicher Trennung, wenn eine Person infiziert ist? Müssen Bewohner dann notfalls in andere Häuser verlegt werden, wenn hausintern keine räumliche Trennung möglich ist?

LRA: Bei Auftreten einer Erkrankung bzw. dem Nachweis von Sars- Cov-2 in einer Alten- /Pflegeeinrichtung ist bezüglich des räumlichen Managements Folgendes vorgesehen:

  • Unterbringung und Versorgung von SARS-CoV-2-positiven Heimbewohnern, von Kontaktpersonen sowie symptomatischen Heimbewohnern noch vor dem Vorliegen eines Testergebnisses in einem Einzelzimmer möglichst mit eigener Nasszelle.
  • Im Rahmen der Kohortierung bei SARS-CoV-2-Nachweisen in der Einrichtung sollten drei Bereiche räumlich und personell voneinander abgegrenzt werden:
  • 1. für Nicht-Fälle (Bewohner ohne Symptome bzw. Kontakt; mit großer Wahrscheinlichkeit negativ)
  • 2. für Verdachtsfälle (z. B: Kontakte oder Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen, für die noch kein Testergebnis vorliegt)
  • 3. für COVID-19-Fälle (SARS-CoV-2 positiv getestet).

Diese Trennung ist in der Regel immer möglich, da die Bereiche auch zum Beispiel durch mobile Schleusen eingerichtet und voneinander getrennt werden können. Sollte es im Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Verlegung in eine andere Einrichtung ebenfalls in Erwägung zu ziehen.

Wie oft und in welchen Zeitabständen wird getestet (PCR)? Von wem?

LRA: Das Personal hat sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Hier ist jedoch kein PCR-Test vorgesehen, sondern ein Antikörper-Schnelltest. Bewohner können entsprechend der Coronavirus-Testverordnung häufiger getestet werden. Die Organisation und Durchführung obliegt den Einrichtungen, kann aber z. B. durch behandelnde Hausärzte unterstützt werden.

Bei einem Ausbruchsgeschehen werden jedoch deutlich mehr Testungen durchgeführt. Hier werden neben den durch die Einrichtungen weiter durchgeführten Schnelltestungen bei Bewohnern und Personal zusätzliche PCR-Testungen durch mobile Test-Teams und/oder Hausärzte vorgenommen. Die Häufigkeit der Testungen richtet sich dann individuell nach dem Ausbruchsgeschehen.

Besuche sind nach negativem Schnelltest meines Wissens erlaubt. Gilt dies nur für Kontaktpersonen ohne positiven Befund oder kann auch eine positiv getestete Person z. B. durch einen Familienangehörigen oder einen Priester besucht werden?

LRA: Positiv auf Sars- Cov-2 getestete Personen sowie Kontaktpersonen der Kategorie I stehen unter Quarantäne. Wie eingangs schon beschrieben, ist es diesen Personen in dieser Zeit untersagt, Besuch von anderen Personen zu empfangen.

Sind Neuaufnahmen in Alten- und Pflegeheimen derzeit grundsätzlich tabu? Gibt es dazu Vorgaben der Behörden?

LRA: Lediglich im Rahmen von Ausbruchsgeschehen, vor allem wenn diese sich diffus und wohnbereichsübergreifend darstellen, kann ein Aufnahmestopp angeordnet werden. Ansonsten obliegt es den Einrichtungen, über die Möglichkeit von Neuaufnahmen zu entscheiden.

 
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