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Gemünden
Plakate mit übler Nachrede im Dorf aufgehängt
Richterin stellt Verfahren gegen Zahlung von 600 Euro ein und erteilt Kontaktverbot. Angeklagter machte keine Aussage.
Das Amtsgericht in Gemünden.
Foto: Michael Mahr | Das Amtsgericht in Gemünden.
Wolfgang Dehm
 |  aktualisiert: 03.12.2019 11:37 Uhr

Eine undurchsichtige Familienstreitigkeit, in der ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Bad Kissingen wegen übler Nachrede angeklagt war, endete mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens am Amtsgericht Gemünden.

Anzeigeerstatter waren die 67-jährige Schwester des Angeklagten und deren 72-jähriger Ehemann. Sie warfen dem  Bruder beziehungsweise Schwager, zu dem früher ein sehr gutes Verhältnis bestanden haben soll, vor, in der Öffentlichkeit Flugblätter aufgehängt zu haben, auf denen sie des Diebstahls bezichtigt wurden und auf denen zu lesen stand, dass sie für den Tod der Mutter (des Angeklagten und seiner Schwester) verantwortlich seien.

Die Schwester und ihr Ehemann, die in der gleichen Gemeinde leben wie der Angeklagte, der von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, schilderten übereinstimmend folgende Begebenheit:

Verleumderische Aussagen 

Am Samstag, 26. Januar dieses Jahres, habe ihnen ein Bekannter telefonisch mitgeteilt, dass im Arnsteiner Stadtteil Schwebenried an einem Baum in der Nähe des Sportplatzes ein Plakat hänge, auf dem sie neben verleumderischen Aussagen abgebildet seien.

Daraufhin sei der Ehemann mit dem Sohn hingefahren, man habe das Plakat sowie ein weiteres in der Ortsmitte gefunden und die Polizei verständigt. Diese habe jedoch keine Zeit gehabt, vorbeizukommen und deshalb vorgeschlagen, die Plakate zu fotografieren und vorbeizubringen. Dies habe man getan und am Montag (28. Januar) Anzeige erstattet.

Für die Schwester und deren Ehemann war klar, dass nur der Bruder der Frau als Täter in Frage kommen könne. Niemand sonst hätte die auf dem Plakat abgebildeten Fotos haben können und niemand anderes kenne das genaue Sterbedatum der Mutter mit Uhrzeit, das auf dem einen Plakat zu lesen war, machten sie deutlich. Sie vermuteten auch, dass der Bruder hinter anonymen Anrufen bei ihnen steckte, die allerdings nach der Plakataktion geendet hätten.

Sowohl die Schwester des Angeklagten als auch deren Ehemann betonten, dass sie an einer Strafverfolgung nicht interessiert seien, es gehe ihnen lediglich darum, in Ruhe gelassen zu werden.

Schwester verweigerte klärendes Gespräch

Dies nahm Richterin Kristina Heiduck zum Anlass, auf eine Verfahrensbeendigung im Zuge des Täter-Opfer-Ausgleichs hinzuwirken. Sowohl der Staatsanwalt als auch der Angeklagte und der Ehemann der Schwester zeigten sich dazu bereit – nicht jedoch die Schwester, die es strikt ablehnte, sich zu einem klärenden Gespräch mit ihrem Bruder zusammenzusetzen.

Nach einigem Hin und Her und ohne in der Sache wirklich weitergekommen zu sein, machte die Richterin einen zweiten Vorstoß, das Verfahren zu beenden. Vor dem Hintergrund, dass die Anzeigeerstatter nach eigener Aussage keine Strafverfolgung des Angeklagten beabsichtigten, sondern nur ihre Ruhe haben wollten, schlug sie vor, das Verfahren einzustellen unter der Auflage eines Kontaktverbots für den Angeklagten gegenüber der Familie seiner Schwester.

Damit wiederum war der Staatsanwalt nicht einverstanden: er forderte neben dem Kontaktverbot noch eine Geldauflage in Höhe von 600 Euro.

Nach einer Sitzungsunterbrechung – mittlerweile die dritte – teilte der Verteidiger des Angeklagten mit, dass sein Mandant zustimme, weil er die Angelegenheit, die ihn sehr belaste, erledigt haben wolle.

Die 600 Euro kann der Angeklagte in sechs Monatsraten à 100 Euro zahlen; auf seine Anregung hin gehen sie an den ASB-Wünschewagen, eine Einrichtung, die todkranken Menschen Wünsche erfüllt. Sollte der Angeklagte das Geld nicht zahlen oder das Kontaktverbot brechen, wird das Verfahren fortgesetzt.

 
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