Der Verkehr mit all seinen Facetten hat viele Farben. Rot, gelb und grün wird zum Beispiel die Ampel geschaltet. Im schmuckem Grün oder tiefblauem Outfit begegnen uns die Gesetzeshüter – mit grün-weißen Autos, die mitunter auch mit leichtem Blau unterwegs sind. Rettungsfahrzeuge sind mit Sicherheitsfarben unterwegs, die Feuerwehr wiederum kommt in knalligem Rot daher. Rote und blaue Töne finden sich in vielen Verkehrszeichen wieder. Die Farbe braun wird man bei ihnen vergeblich suchen.
Kategorie: Verkehrszeichen
Vermutlich nicht allen Auto fahrenden Zeitgenossen ist die Tatsache geläufig, dass auch eine Parkscheibe ihre gesetzlich vorgeschriebene Farbe hat. Parkscheiben gehören zur Kategorie der Verkehrszeichen, sie müssen blau sein und die „Außenmaße“ elf mal 15 Zentimeter haben. So steht es schwarz auf weiß in der Straßenverkehrsordnung (Paragraf 13, Abs. 2). Aber es gibt, wenn auch nicht hierzulande, auch braune Parkscheiben, so zum Beispiel in Österreich. Mit einer „Braunen“ war bislang auch der 53-jährige Sicherheitsbeauftragte Erich Schulz aus Dertingen unterwegs – und wurde nie beanstandet. Schulz, der in einem großen Marktheidenfelder Unternehmen auch mit dem Fuhrpark zu tun hat, weiß, dass dort bislang alle Betriebsfahrzeuge mit braunen Parkscheiben, die man in mehrfacher Zahl aus Österreich erhalten hatte, unterwegs waren und damit nie beanstandet worden waren. Als Erich Schulz jüngst mit seiner braunen Parkscheibe bei der städtischen Verkehrsüberwachung in einer Angelegenheit vorsprach, die nichts mit der Farbe zu tun hatte, musste er hören: „Das ist ja gar keine richtige Parkscheibe!“ Schulz war irritiert, hatte er doch bislang nie Ärger deswegen bekommen, weil die Farbe seiner Parkscheibe braun und nicht blau war.
Bei der Polizei in Marktheidenfeld sieht man die Sache mit der Farbe nicht ganz so eng. Braun-farbene Parkscheiben stellten zwar eine „geringfügige Ordnungswidrigkeit“ dar, die von Rechts wegen mit einem „Knöllchen“ geahndet werden dürfte. Aber in der Regel weisen die Beamten bei einer erstmaligen Entdeckung einer „fehlfarbenen“ Parkscheibe mit „freundlicher Empfehlung“ darauf hin, dass Parkscheiben hierzulande blau sein müssen – und sehen zunächst einmal von einem „Strafzettel“ ab. Motto: Die Polizei Dein Freund und Helfer!
Urteil mit Menschenverstand
Von einem nicht uninteressanten „Parkscheiben-Urteil“ konnte man am 26. April 2004 im Hamburger Abendblatt lesen. Obwohl ein Autofahrer im schleswig-holsteinischen Pinneberg eine italienische Parkscheibe mit der richtigen Zeit korrekt sichtbar hinter die Frontscheibe „hinterlegte“ und dafür von einer Politesse mit fünf Euro verwarnt worden war, gab des Amtsgericht Pinneberg einer späteren Klage des betroffenen Autofahrers recht. Es stellte das „Verfahren schließlich mit Rücksicht auf den gesunden Menschenverstand ein“.
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