Weil er gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einspruch eingelegt hatte, musste sich ein Mann am Dienstag vor dem Amtsgericht Gemünden verantworten; die Staatsanwaltschaft warf ihm Verleumdung in Tateinheit mit falschen Verdächtigungen vor.
Was war passiert? In einer Nacht Ende Januar dieses Jahres feierte ein 17-Jähriger im Bürgerhaus eines Marktheidenfelder Stadtteils mit Freunden seinen Geburtstag. Das gefiel einem Nachbarn nicht; er erstattete wegen Ruhestörung und der damals geltenden Corona-Regeln Anzeige. Gegenüber der Polizei sprach er von 15 bis 20 Teilnehmern, die bis in die frühen Morgenstunden gefeiert hätten.
Als die Polizei gegen 1.40 Uhr vor Ort eintraf, gab es dort keine Hinweise auf eine Party. Somit war dieses Thema erst einmal vom Tisch. Allerdings passte dem Vater des 17-Jährigen die Anzeige des Nachbarn nicht und er zeigte ihn ebenfalls an. Wie sich im Lauf der Verhandlung herausstellte, haben sich die beiden Männer schon mehrfach gegenseitig angezeigt, aber das nur am Rande.
Um 1:30 Uhr wieder zu Hause gewesen
Jedenfalls saß der Mann, der die Feier angezeigt hatte, nun auf der Anklagebank. Der als Zeuge geladene Vater des 17-Jährigen sagte aus, dass sein Sohn mit sechs bis sieben Freunden im benachbarten Bürgerhaus seinen Geburtstag gefeiert habe; von allen habe er sich vorab die Corona-Pässe zeigen lassen. Dann sei er an dem Abend mit seiner Frau ausgegangen. Als sie zwischen viertel und halb eins zurückgekommen seien, sei der Sohn in seinem Zimmer gewesen.
Als der Verteidiger des Angeklagten den Vater des 17-Jährigen damit konfrontierte, dass er und seine Frau laut Polizeiprotokoll erst um 1:30 Uhr zurückgekommen seien, sagte dieser, wenn das dort so vermerkt sei, "dann war's 1:30 Uhr".
Strafbefehl gültig
Der Verteidiger des Angeklagten, der für seinen Mandanten einen Freispruch erreichen wollte, wies darauf hin, dass die Angaben des Vaters des 17-Jährigen bezüglich der Teilnehmerzahl an der Feier nur auf Hörensagen basierten. Möglicherweise habe der Sohn dem Vater weitere, später hinzugekommene Teilnehmer verschwiegen. Es gebe einen relativ großen Zeitraum, von dem keiner wisse, wie die Feier gelaufen sei. Außerdem verwies er mit den Worten "offensichtlich ist man sich gegenseitig nicht grün" auf das angespannte Verhältnis zwischen seinem Mandanten und dem Vater des 17-Jährigen.
Nach einigem Hin und Her und einer kurzen Sitzungsunterbrechung, in der sich der Verteidiger mit seinem Mandanten besprach, schlug der Verteidiger vor, das Verfahren gegen Zahlung von 1000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Damit war jedoch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft nach telefonischer Rücksprache mit einem Vorgesetzten nicht einverstanden.
Schließlich gab der Verteidiger bekannt, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzuziehen. Somit ist dieser gültig und der Angeklagte muss eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Euro zahlen.