
Eine gefälschte Zulassungsplakette am Wohnmobil und die Untersagung, ein Flugzeug zu führen, haben auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun. Einem 54-Jährigen Fluglehrer und Piloten aus Main-Spessart ist jedoch ebendies zum Verhängnis geworden. Das an der Regierung von Mittelfranken angesiedelte Luftamt hatte im Juni 2024 die letztmals 2020 befristet erteilte Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz widerrufen. Ein im Dezember 2023 von einem Amtsgericht ausgesprochener Strafbefehl wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen führte zu dieser Einschätzung.
Eine Klage vor dem Würzburger Verwaltungsgericht gegen den Widerruf hat der Mann nun im Zuge der Verhandlung aufgrund geringer Erfolgsaussichten zurückgezogen. Nach Einschätzung des Gerichts handelt es sich um einen klassischen Fall, der keine andere Entscheidung zulässt. Auch sei bei der Luftsicherheit ein strenger Maßstab anzulegen. Der Mann hat nun eine fünfjährige beanstandungsfreie Zeit hinter sich zu bringen. Erst dann kann er einen Neuantrag stellen.
Österreichisches Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben
Der 54-Jährige hatte sein Wohnmobil, das schon seit 2020 außer Betrieb gesetzt war, auf einem Wohnmobilstellplatz in Feucht abgestellt. Dort nutzte er es als Unterkunft, um einen vierwöchigen Lehrgang zu absolvieren. An dem Wohnmobil befanden sich jedoch vorne ein deutsches und hinten ein österreichisches Kennzeichen. Auf das deutsche Kennzeichen war das Fahrzeug bis 2018 zugelassen, während das österreichische Kennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben und als gestohlen gemeldet war. Die Zulassungsplakette an dem deutschen Kennzeichen war zudem mittels eines Ausdrucks erstellt worden. Aufgefallen war diese merkwürdige Konstellation einem Mitcamper, der die Polizei gerufen hatte.
Gegenüber dem Luftamt hatte der Kläger in einer ersten Einlassung darauf verwiesen, dass ihm damals die finanziellen Mittel fehlten, die für den Tüv nötigen Reparaturen durchzuführen. Heute lebe er in stabilen und geordneten Verhältnissen. Vor dem Verwaltungsgericht korrigierte er nun jedoch seine frühere Erklärung. Die Geldgründe habe er nur vorgeschoben. Der Vorfall sei ihm peinlich gewesen.
"Ich habe eine Dummheit begangen aus Naivität und wahrscheinlich auch Bequemlichkeit", stellte er nun fest. Die beiden Kennzeichen habe er gefunden. Gefahren sei er damit nicht. Dass die Zulassungsplakette gefälscht war, will er nicht gewusst haben. Sein Anwalt attestierte ihm eine "gewisse Affinität" zu Kennzeichen: "Wenn er eines findet, nimmt er es einfach mit." Von einem Vorsatz sei aufgrund des dilettantischen Vorgehens nicht auszugehen.
Ladendiebstahl und Eintragungen im Fahreignungsregister
Dem Luftamt reichten beide Erklärungsansätze nicht. Entscheidend sei die Urkundenfälschung. Außerdem wurde er 2019 wegen Ladendiebstahls sowie mit zahlreichen Eintragungen im Fahreignungsregister aktenkundig. Bereits geringe Zweifel am Verantwortungsbewusstsein und der Selbstbeherrschung genügten aufgrund des hohen Gefährdungspotentials im Luftverkehr, um die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit zu widerrufen. Der Pilot habe betrügerisch gehandelt und ein hohes Maß an Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit im Umgang mit Rechtsvorschriften gezeigt.