Ab Montag, 13. September, gilt in Lohr für den Zutritt zu städtischen Einrichtungen wie Stadtbibliothek, Volkshochschule, Sing- und Musikschule, Touristinformation und Schulmuseum die 3G-Regel unabhängig vom Inzidenzwert im Landkreis. Die Stadtverwaltung beruft sich dabei auf ihr Hausrecht, was laut Landratsamt keinen Rechtsverstoß darstellt. Das Rathaus selbst ist davon nicht betroffen.
Das bedeutet, dass in die genannten Einrichtungen nur noch Geimpfte, Genesene und Personen mit einem aktuellen negativen Corona-Test hineingelassen werden. Im Landkreis gilt die 3G-Regel in Innenräumen nach der aktuellen 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 35 liegt. Derzeit ist der Inzidenzwert in Main-Spessart seit mehreren Tagen unter 35.
Verweis auf Schwankungen
Den Lohrer Sonderweg begründete der stellvertretende Rathaussprecher André Heller auf Anfrage unseres Medienhauses mit Schwankungen des Inzidenzwerts um den Grenzwert 35 herum. Das führt nach den Worten Hellers dazu, "dass es für den Publikumsverkehr äußerst schwierig wird, über die gerade geltende Regelung bei der Nutzung dieser Einrichtung informiert zu sein". Durch das neue Vorgehen werde ein "dauerhaft verbindlicher Standard für unsere Bürger" festgesetzt. Rechtlich möglich sei diese Regelung, da die Stadt Lohr von ihrem Hausrecht Gebrauch mache.
Darüber hinaus werde durch das Vorgehen aktiv dazu beigetragen, "einen weiteren Anstieg von Infektionszahlen zu vermeiden", so Heller. Allerdings waren Einrichtungen wie die Stadtbücherei und die Volkshochschule in der Vergangenheit nicht als "Corona-Hotspots" aufgefallen, in denen das Virus massenhaft verbreitet wurde. Ohne eigene Hygienekonzepte hätten die Einrichtungen gar nicht öffnen dürfen.
Auf die Frage, ob Infektionen unter Besuchern und Personal bekannt seien, erklärte der stellvertretende Rathaussprecher, konkrete Erkenntnisse dazu lägen der Stadtverwaltung nicht vor. Dennoch erscheine es "für uns unstrittig, dass jegliche Maßnahmen des Infektionsschutzes, worunter auch die 3G-Regel zu zählen ist, einen potenziellen Beitrag dazu leisten, das Infektionsgeschehen einzudämmen".
Grundsätzlich gebe es in der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung keine Zuständigkeiten oder Rechtsgrundlagen für Gemeinden, teilte auf Anfrage Dorothea Fischer mit, die Pressesprecherin des Landratsamtes. Eine solche Regelung sei allerdings über das Hausrecht möglich, das dem 1. Bürgermeister für die öffentlichen Gebäude der Stadt Lohr zustehe.
Das Hausrecht folge aus der Verantwortung der Behördenleitung für die Erfüllung ihrer Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Die Ausgestaltung der Kontrollmaßnahmen im Einzelnen stehe im pflichtgemäßen Ermessen des 1. Bürgermeisters. Zu berücksichtigen sei dabei, dass Zugangsbeschränkungen für die betroffenen Bürger eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung ihrer Rechte darstellen könne.
Die Zugangsbeschränkungen müssen nach Fischers Worten so ausgestaltet sein, "dass den betroffenen Bürgern die Ausübung ihrer Rechte grundsätzlich möglich bleibt". Der Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen bleibe unter den bekannten 3G-Voraussetzungen gewährleistet. Überdies sei der Zugang zum Rathausgebäude mit Bürgerbüro von den Regelungen ohnehin nicht betroffen, "so dass die Bürger ihre wesentlichen Rechte weiterhin vollumfänglich ausüben können. Wir sehen daher keinen Rechtsverstoß seitens der Stadt Lohr", erklärte die Pressesprecherin.
Die Stadtverwaltung von Marktheidenfeld plant nach den Worten ihres Rathaussprechers Marcus Meier keine Vorgehensweise wie in Lohr. Ihm sei dafür keine Rechtsgrundlage außer dem Hausrecht bekannt, so Meier. Marktheidenfeld werde sich weiterhin "nach der gültigen Verordnung und den Hygienekonzepten" richten.